Am 25.11.2021 hat das Bundeskartellamt (BKartA) als zuständige Registerbehörde auf Grundlage von § 8 Abs. 5 WRegG „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ (abrufbar unter folgendem Link) erlassen. Alle Hintergründe erfahren Sie hier in unserem Blog.
Arbeitsaufnahme des Wettbewerbsregisters
Beim Thema Wettbewerbsregister bleibt die Schlagzahl hoch: Zunächst hatte das BKartA am 15.10.2021 alle Auftraggeber, die zukünftig zur Registerabfrage verpflichtet sind, zur zeitnahen Registrierung aufgerufen. Dazu berichteten wir in unserem Blog.
Anschließend hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit am 29.10.2021 veröffentlichter Bekanntmachung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Abs. 1 WRegG vorliegen. In der Folge sind einerseits die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden seit dem heutigen 01.12.2021 verpflichtet, dem BKartA registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Andererseits haben alle registrierten Auftraggeber seit dem heutigen Tage die Möglichkeit - und ab dem 01.06.2022 in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten eine Pflicht - zur Abfrage von Eintragungen für den bzw. die ausgewählten Bieter beim Wettbewerbsregister. Auch insoweit berichteten wir in unserem Blog.
Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung
Nunmehr hat das BKartA am 25.11.2021 auf Grundlage von § 8 Abs. 5 WRegG „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ (abrufbar unter folgendem Link) erlassen. Damit legt das BKartA Grundsätze fest, wie es in seiner Funktion als Registerbehörde die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 WRegG zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung einheitlich anwenden wird. Für eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister muss das Unternehmen alle Voraussetzungen der Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 125 GWB erfüllen und dies gegenüber der Registerbehörde darlegen und nachweisen.
Voraussetzung für die Löschung ist zunächst die Stellung eines Antrags, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 WRegG. Im Leitfaden konkretisiert das BKartA die Anforderungen an die schlüssige und nachvollziehbare Antragstellung samt Sachverhaltsdarstellung und Beifügung der wesentlichen Beweismittel.
Ein Antrag auf Löschung ist außerdem gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 WRegG nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung vorliegt. Dies setzt nach den Vorgaben des BKartA in seinem Leitfaden voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, an Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen oder dies zu beabsichtigen. Dabei müssen auch Angaben zu den aus Ausschreibungen erwarteten Umsätzen gemacht werden; diese Angaben sind außerdem relevant auch für die Bemessung der Bearbeitungsgebühren des BKartA.
Schlussendlich legt das BKartA in seinem Leitfaden dar, wie die Voraussetzungen im Fall der Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB (Nachzahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen) sowie die einzelnen Voraussetzungen im Falle der Selbstreinigung entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB (alle übrigen Eintragungsdelikte) nachzuweisen sind. Diese Hinweise sind nicht nur interessant für Unternehmen, die die Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister verlangen. Vielmehr können sie Unternehmen auch als Leitlinie für eine Darstellung von Selbstreinigungsmaßnahmen in einem Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber dienen, denn schließlich werden nicht alle Ausschlussgründe des § 124 GWB in das Wettbewerbsregister eingetragen. Umgekehrt können sich auch öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung einer Selbstreinigung an den Vorgaben des BKartA orientieren.
Praktische Hinweise für die Antragstellung gibt das BKartA zusätzlich in dem auf seiner Homepage bereitgestellten Dokument „Vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung – praktische Hinweise für einen Antrag“ (abrufbar unter folgendem Link).
Nunmehr bleibt abzuwarten, ob der Leitfaden den noch ausstehenden Praxistest bestehen wird und sich die darin festgehaltenen Konkretisierungen im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen von Unternehmen auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung als praxistaugliche Ausgestaltung der gesetzgeberischen Vorgaben in § 8 Abs. 1 bis 4 WRegG erweisen.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit unternehmensbezogenen Ausschlussgründen, einer Selbstreinigung, internen Ermittlungen, Compliance-Maßnahmen oder dem Umgang mit dem Wettbewerbsregister? Wir beraten Sie gerne!