Nachdem die gestaffelte Registrierungsphase nach Bundesländern abgeschlossen worden ist, ist die Registrierung für das Wettbewerbsregister nunmehr für alle Auftraggeber, die zukünftig nach § 6 Abs. 1 WRegG zur Abfrage bei diesem Register verpflichtet sind, eröffnet.
Damit sind – mit Ausnahme der projektbezogenen Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, für die später ein weiterer Hinweis veröffentlicht wird – alle zur Abfrage verpflichteten Auftraggeber zur zeitnahen Registrierung aufgerufen. Hierauf weist das Bundeskartellamt in einer aktuellen Veröffentlichung hin. Dazu gehören zum einen öffentliche Auftraggeber auf Bundesebene und auf Landesebene, d.h. oberste, obere, mittlere und untere Bundes- bzw. Landesbehörden und deren Beteiligungsgesellschaften sowie die bundes- bzw. landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB. Weiter gehören dazu auch öffentliche Auftraggeber auf kommunaler Ebene, also Städte, Gemeinden, Kreise, Kommunalverbände und kommunale Beteiligungsgesellschaften i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB. Ferner umfasst sind mischfinanzierte öffentliche Auftraggeber wie z. B. privatrechtlich organisierte Forschungsinstitute.
Die Registrierung kann mithilfe der auf den Internetseiten des Bundeskartellamts verfügbaren Informationen, Leitfäden und Formulare eigenständig vorgenommen werden. Eine Erleichterung gibt es dabei nun insoweit, als Registrierungsanträge aller öffentlichen Auftraggeber – ebenso wie aller mitteilenden Behörden – ab sofort auch über ein De-Mail-Konto nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) übermittelt werden können. Durch diesen nun eröffneten weiteren Übermittlungsweg wird die Registrierung für Auftraggeber erleichtert, die derzeit noch nicht über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) verfügen.
Die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister ist derzeit noch nicht in Kraft. Das Bundeswirtschaftsministerium wird den Zeitpunkt, zu dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde vorliegen, im Bundesanzeiger veröffentlichen. Erst dann tritt nach einer kurzen Übergangsfrist von einem Monat die Möglichkeit der freiwilligen Abfrage des Registers in Kraft, nach sechs weiteren Monaten auch die Abfragepflicht (§ 12 WRegG). Mit der jetzigen Registrierung können Auftraggeber jedoch rechtzeitig die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die späteren Abfragen schaffen.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit unternehmensbezogenen Ausschlussgründen, einer Selbstreinigung, internen Ermittlungen, Compliancemaßnahmen oder dem Umgang mit dem Wettbewerbsregister? Wir beraten Sie gerne!