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Zweite Verbändeanhörung zu Entwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der...
01.08.2025 Dr. Thomas Gerhold

Zweite Verbändeanhörung zu Entwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie

Aktuell läuft die zweite Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75 EU über Industrieemissionen. Die Gesetzesänderung beinhaltet Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Umweltauditgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die damit einhergehende Mantelverordnung enthält Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), eine Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sowie eine neue Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen (45. BImSchV). 

Die Änderungen sind erforderlich, da durch die am 04. August 2024 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2024/1785 geänderte Anforderungen an Industrieanlagen, einschließlich der gesondert aufgeführten Tierhaltungsanlagen, wirksam geworden sind. Die Richtlinie 2010/75/EU, bekannt als „IED“, erhielt einen neuen Titel (Richtlinie „über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung“) und regelt die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung dieser Anlagen und bildet die Grundlage für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Anforderungen an den Rohstoff-, Wasser- und Energieverbrauch. Für die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind insbesondere die neuen Betreiberpflichten zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, sowie zur effizienten Nutzung materieller Ressourcen, auch durch Wiederverwendung, von Bedeutung. Mit Blick auf die beabsichtigte Eins-zu-Eins-Umsetzung sollen die neuen Betreiberpflichten ausschließlich für der Industrieemissions-Richtlinie unterfallende Anlagen Anwendung finden. 

Verschärfte Anforderungen werden zukünftig für Bestimmung des Standes der Technik nach Maßgabe der BVT-Schlussfolgerungen gelten. Während bislang ausreichend war, dass die für die jeweilige Anlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten, fordert der neue § 7a Abs. 2 Nr. 1 BImSchG nunmehr die Festlegung der strengst möglichen Emissionsgrenzwerte. Neu ist auch die durch § 7a Abs.1 Nr. 2 BImSchG eingeführte Pflicht zur Einhaltung bestimmter Umweltleistungsgrenzwerte, durch die bestimmte Anforderungen an die Ressourceneffizienz vorgegeben werden. Ebenfalls neu ist die Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems, deren inhaltliche Anforderungen in der neuen 45. BImSchV festgelegt werden. Weitere Änderungen betreffen die erforderliche Erstreckung der Anforderungen der IED auf Gewässernutzungen, Abfallentsorgung und Bergbau. 

Bedeutsam für Anlagenbetreiber sind insbesondere die vorgesehenen Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Ihr Anwendungsbereich wird auf zusätzliche Anlagenarten ausgeweitet, z.B. auf die Batterieherstellung in Gigafactories, Pyrolyse, Schmiedepressen und die Veredlung von Textilien. Demgegenüber stehen Erleichterungen für einzelne Anlagen. So benötigen Elektrolyseure bei einer Leistung < 5 MW zukünftig keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mehr und bei einer Leistung > 5 MW reicht ein vereinfachtes Verfahren aus, solange nicht die Schwelle für ein förmliches Genehmigungsverfahren von 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag überschritten wird. Für eine Reihe weiterer Anlagen wird, soweit unionsrechtlich zulässig, ebenfalls das Genehmigungserfordernis aufgehoben oder das bislang erforderlich gewesene förmliche Genehmigungsverfahren durch das vereinfachte Genehmigungsverfahren ersetzt. Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz soll die Anzahl der Anlagentypen von rund 330 auf 250 reduziert werden und durch die verstärkte Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens die Zahl der jährlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, die nicht europarechtlich bedingt sind, halbiert werden.

Auffällig ist die völlig neue Strukturierung der Genehmigungstatbestände für Abfallentsorgungsanlagen in Nummer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV. Dies wirft für Bestandsanlagen nicht unerhebliche Schwierigkeiten auf, da etwa bei nachträglichen Anordnungen oder Änderungsgenehmigungen eine Zuordnung zu den neuen Genehmigungsziffern erfolgen muss. Anpassungen sind überdies in Regelwerken erforderlich, die auf die Anlageneinstufung der bisher geltenden 4. BImSchV Bezug nehmen. Beispiele bilden die TA Luft und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV). Auch wenn die Neustrukturierung nach der Begründung des Vorschriftengebers der Anpassung an die Struktur des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen dienen soll, kann die „Übersetzung“ der bisherigen Anlagenbezeichnungen in die neue Nomenklatur im Einzelfall schwierige Fragen aufwerfen. 

Autor:in

Dr. Thomas Gerhold
Köln, Brüssel
Zur Person

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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