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Zustellung der Kündigung per Einwurf-Einschreiben vor dem Aus?
17.07.2026 Anna Baum, Thomas Dick, Eric Kessler

Zustellung der Kündigung per Einwurf-Einschreiben vor dem Aus?

Die bisherige Praxis, Kündigungen und sonstige arbeitsrechtlich relevante Schreiben per Einwurf-Einschreiben zu versenden und sich dabei auf einen sog. Anscheinsbeweis für deren Zugang zu stützen, gerät nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ins Wanken.

Zur Einordnung

Für die Wirksamkeit einer Kündigung kommt es entscheidend darauf an, dass diese dem Arbeitnehmer zugeht, also so in seinen Machtbereich gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme des Arbeitnehmers zu rechnen ist. In der Praxis nutzten einige Arbeitgeber für die Zustellung das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post. 

Bisherige Rechtsprechung und Praxis

Die arbeitsgerichtliche Praxis war lange Zeit dadurch geprägt, dass der Einlieferungsbeleg und die Zustelldokumentation des Einwurf-Einschreibens als starkes Indiz für den Zugang des Kündigungsschreibens angesehen wurden. 

Neue Entscheidung des BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25

Dem Rechtsstreit, über welchen das BAG nun zu entscheiden hatte, lag eine Kündigungsschutzklage zugrunde. Im Rahmen dessen ging es auch um den Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM). Der Arbeitgeber hatte die maßgebliche bEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben versandt und stützte sich im Prozess auf die Dokumentation der Deutschen Post. Mit Urteil vom 07. Mai 2026 (Az.: 2 AZR 184/25) hat das BAG klargestellt, dass das modernisierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post aufgrund des neuen Scan-Verfahrens keinen Anscheinsbeweis mehr für die Zustellung liefert. Der Zusteller scannt den Barcode der Sendung und unterschreibt auf seinem Gerät, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwirft. Diese digitale Dokumentation belegt gemäß BAG nur, dass der Zusteller sich am richtigen Zustellort befindet und die Sendung bis dahin nicht verloren gegangen ist, nicht aber den tatsächlichen Einwurf des Schreibens in den Briefkasten. Ein typischer, verlässlicher Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis tragen könnte, liegt deshalb nach Ansicht des BAG nicht mehr vor. Daher entschied das BAG, dass der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung nicht nachgekommen sei, was letztlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führte.

Reaktion der Deutschen Post 

Noch bevor die Urteilsgründe des dargestellten Urteils des BAG veröffentlicht wurden, hat die Deutsche Post hierauf bereits reagiert und klargestellt, dass der vom BAG bewertete Zustellprozess nicht mehr aktuell sei. Der Prozess sei mittlerweile dahingehend umgestellt worden, dass nach dem Scan des Barcodes der Einwurf unmittelbar erfolgt. Der Einwurf würde dann digital durch den Zusteller bestätigt und mit einer Unterschrift des Zustellers sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert werden. Durch die Umstellung des Zustellprozesses bei der Deutschen Post dürften die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises des Zugangs wieder deutlich verbessert worden sein. 

Empfehlungen für Arbeitgeber

Es bleibt abzuwarten, ob der optimierte Prozess der Post den Arbeitsgerichten für die Annahme des Anscheinsbeweises genügt. Da zu erwarten ist, dass Arbeitnehmer wegen der Entscheidung des BAG in Kündigungsschutzprozessen häufiger bestreiten werden, Schreiben erhalten zu haben, empfehlen wir zur rechtssicheren Zustellung weiterhin:

Für wichtige Erklärungen, wie Kündigungen, Abmahnungen oder bEM-Einladungen sollten Arbeitgeber auf sicherere Zustellungswege setzen, wie etwa die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, die Botenzustellung in den Briefkasten mit detailliertem Zustellprotokoll oder die dokumentierte Zustellung in den Briefkasten durch Kurierdienste.

Ausblick

Die Entscheidung des BAG markiert einen klaren Kurswechsel in der Bewertung des Einwurf-Einschreibens und zwingt Arbeitgeber dazu, ihre Zustellpraxis kritisch zu hinterfragen und ggf. anzupassen. Ob sich künftig eine neue, verfestigte Rechtsprechung zu alternativen Zustellungsformen herausbildet, bleibt abzuwarten. 

Gerne informieren wir Sie über weitere Entwicklungen zu diesem Thema und beraten Sie schon heute bei der Gestaltung sicherer Zustellungswege für Kündigungen und anderer arbeitsrechtlicher Schreiben. Sprechen Sie uns gerne an.

 

Autor:innen

Anna Baum
Frankfurt
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Thomas Dick
Frankfurt
Zur Person
Eric Kessler
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Frankfurt
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