Mit der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse wurde das Thema „Home-Office-Pflicht“ aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und direkt im Infektionsschutzgesetz (dort unter § 28b Abs. 7 IfSG) neu geregelt.
Die bislang bereits bestehende Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigten mit Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Home-Office anzubieten, wenn nicht „zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen, gilt zwar unverändert. Neu ist allerdings, dass auch die Beschäftigten nunmehr dazu verpflichtet sind, das Home-Office-Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits „keine Gründe entgegenstehen".
Als Beispiele entgegenstehender Gründe werden in der Gesetzesbegründung räumliche Enge, Störungen durch Dritte (Familienangehörige, Mitbewohner etc.) oder unzureichende technische Ausstattung angeführt.
Zum Zwecke der Darlegung soll es nach der Gesetzesbegründung allerdings genügen, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen mitteilt, dass ein „Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich“ sei. Eine Verpflichtung zur Mitteilung einzelner Gründe ist also nicht vorgesehen. Spiegelbildlich dazu besteht aber auch keine Pflicht des Arbeitgebers, deren Vorliegen zu prüfen.
Die Mitteilung des Beschäftigten ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Zu Dokumentationszwecken sollten Arbeitgeber diese aber – genauso wie das Angebot der Home-Office-Tätigkeit – schriftlich dokumentieren, z.B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Zuständig für den Vollzug der in § 28b IfSG getroffenen Regelungen sind die hierzu jeweils durch Verordnung beauftragten Landesbehörden, in Hessen z.B. die Gesundheitsämter. Etwaige Bußgelder für Verstöße sind im Infektionsschutzgesetz aber nicht vorgesehen.
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