Die nachhaltige, klimafreundliche und ressourcenschonende Transformation der europäischen Wirtschaft – der „Green Deal“ – ist ein zentrales politisches Anliegen der Europäischen Union. Neben privaten Investitionen ist die Gewährung staatlicher Zuwendungen für „grüne“ Projekte erforderlich, um die ehrgeizigen Ziele des „Green Deals“ zu erreichen. Die Europäische Kommission überarbeitet derzeit deshalb zentrale Regelungen des Europäischen Beihilfenrechts.
Als Teil dieser Neuregelungen hat die Kommission Ende 2021 die Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 („KUEBL“, engl. Guidelines on State aid for climate, environmental protection and energy) veröffentlicht. Die KUEBL werden voraussichtlich noch im Januar 2022 in Kraft treten und die bisherigen „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ ersetzen. Für die meisten bestehenden Beihilfenregeln aus diesem Bereich hat Deutschland eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023, um sie an die neuen Vorgaben der KUEBL anzupassen.
Die bislang nur verfügbare englische Fassung der KUEBL kann hier abgerufen werden.
Neue und bekannte Beihilfenkategorien
Die KUEBL bilden zukünftig den Rahmen für die Freigabe verschiedener Arten von Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen durch die Kommission.
Gegenüber den früheren Leitlinien sind die KUEBL deutlich umfangreicher. So wurden einige neue Kategorien von Beihilfen aufgenommen. Bei schon bislang geregelten Arten von Beihilfen wurden teilweise wesentliche inhaltliche Neuregelungen vorgenommen.
Hervorzuheben ist, dass Beihilfen zur Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen nunmehr in einem einzigen Abschnitt zusammengeführt sind. Dies soll der Erleichterung der Prüfung entsprechender Maßnahmen dienen. Ebenso wurden neue Beihilfeninstrumente geschaffen, beispielsweise CO2-Differenzverträge. Die Förderung mit solchen Differenzverträgen und weiteren Instrumenten soll es ermöglichen, dass klimafreundliche Technologien gegenüber konventionellen Techniken wettbewerbsfähig werden.
Weitere Einzelregelungen unter den KUEBL betreffen unter anderem folgende Arten von Beihilfen:
Bedeutsame Änderungen für energieintensive Unternehmen
Inhaltlich besonders einschneidend sind die Neuregelungen bei der letztgenannten Kategorie der Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen. In Deutschland fällt darunter die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“). Danach können insbesondere stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage erhalten.
Unter den KUEBL wird es zwar grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit entsprechender Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen geben. Allerdings wurden Anpassungen vorgenommen und die Anzahl der Sektoren, denen eine solche Ermäßigung gewährt werden kann, gegenüber den früheren Leitlinien deutlich verringert. So wurde etwa die „Rückgewinnung sortierter Wertstoffe“ aus dem Katalog der förderfähigen Sektoren gestrichen, was in der Entsorgungswirtschaft zuletzt auf erhebliche Kritik gestoßen ist.
Die Mitgliedstaaten können nach den KUEBL insoweit Pläne zur schrittweisen Reduzierung bestehender Ermäßigungen für eine Übergangszeit bis 2028 schaffen. Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland die Förderung dieser Sektoren in den kommenden Jahren im Rahmen der ohnehin vorgesehenen weiteren EEG-Reformen insgesamt neu strukturieren wird.
Neue Regeln zur Vergabe von Beihilfen und zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Darüber hinaus sehen die KUEBL verschiedene Neuerungen für das Verfahren zur Gewährung neuer Beihilfen vor. Einige zentrale Punkte sind dabei:
Die neuen KUEBL sollen mindestens bis Ende 2027 gelten und sodann einer Evaluation durch die Kommission unterzogen werden.
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