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Staatliche Beihilfen und der „Green Deal“ – Neue Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz-...
17.01.2022 Dr. Michael Gayger

Staatliche Beihilfen und der „Green Deal“ – Neue Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022

Die nachhaltige, klimafreundliche und ressourcenschonende Transformation der europäischen Wirtschaft – der „Green Deal“ – ist ein zentrales politisches Anliegen der Europäischen Union. Neben privaten Investitionen ist die Gewährung staatlicher Zuwendungen für „grüne“ Projekte erforderlich, um die ehrgeizigen Ziele des „Green Deals“ zu erreichen. Die Europäische Kommission überarbeitet derzeit deshalb zentrale Regelungen des Europäischen Beihilfenrechts.

Als Teil dieser Neuregelungen hat die Kommission Ende 2021 die Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 („KUEBL“, engl. Guidelines on State aid for climate, environmental protection and energy) veröffentlicht. Die KUEBL werden voraussichtlich noch im Januar 2022 in Kraft treten und die bisherigen „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ ersetzen. Für die meisten bestehenden Beihilfenregeln aus diesem Bereich hat Deutschland eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023, um sie an die neuen Vorgaben der KUEBL anzupassen.

Die bislang nur verfügbare englische Fassung der KUEBL kann hier abgerufen werden.

Neue und bekannte Beihilfenkategorien

Die KUEBL bilden zukünftig den Rahmen für die Freigabe verschiedener Arten von Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen durch die Kommission.

Gegenüber den früheren Leitlinien sind die KUEBL deutlich umfangreicher. So wurden einige neue Kategorien von Beihilfen aufgenommen. Bei schon bislang geregelten Arten von Beihilfen wurden teilweise wesentliche inhaltliche Neuregelungen vorgenommen.

Hervorzuheben ist, dass Beihilfen zur Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen nunmehr in einem einzigen Abschnitt zusammengeführt sind. Dies soll der Erleichterung der Prüfung entsprechender Maßnahmen dienen. Ebenso wurden neue Beihilfeninstrumente geschaffen, beispielsweise CO2-Differenzverträge. Die Förderung mit solchen Differenzverträgen und weiteren Instrumenten soll es ermöglichen, dass klimafreundliche Technologien gegenüber konventionellen Techniken wettbewerbsfähig werden.

Weitere Einzelregelungen unter den KUEBL betreffen unter anderem folgende Arten von Beihilfen:

  • Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
  • Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von sauberen Fahrzeugen und für die Nachrüstung von Fahrzeugen
  • Beihilfen für den Aufbau der Lade- und Tankinfrastruktur für saubere Fahrzeuge
  • Beihilfen zur Förderung der Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltverschmutzung
  • Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte (Altlasten)
  • Beihilfen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit
  • Beihilfen für Energieinfrastruktur
  • Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte
  • Beihilfen für den Ausstieg aus Kohle, Torf und Ölschiefer
  • Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen

Bedeutsame Änderungen für energieintensive Unternehmen

Inhaltlich besonders einschneidend sind die Neuregelungen bei der letztgenannten Kategorie der Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen. In Deutschland fällt darunter die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“). Danach können insbesondere stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage erhalten.

Unter den KUEBL wird es zwar grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit entsprechender Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen geben. Allerdings wurden Anpassungen vorgenommen und die Anzahl der Sektoren, denen eine solche Ermäßigung gewährt werden kann, gegenüber den früheren Leitlinien deutlich verringert. So wurde etwa die „Rückgewinnung sortierter Wertstoffe“ aus dem Katalog der förderfähigen Sektoren gestrichen, was in der Entsorgungswirtschaft zuletzt auf erhebliche Kritik gestoßen ist.

Die Mitgliedstaaten können nach den KUEBL insoweit Pläne zur schrittweisen Reduzierung bestehender Ermäßigungen für eine Übergangszeit bis 2028 schaffen. Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland die Förderung dieser Sektoren in den kommenden Jahren im Rahmen der ohnehin vorgesehenen weiteren EEG-Reformen insgesamt neu strukturieren wird.

Neue Regeln zur Vergabe von Beihilfen und zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Darüber hinaus sehen die KUEBL verschiedene Neuerungen für das Verfahren zur Gewährung neuer Beihilfen vor. Einige zentrale Punkte sind dabei:

  • Vor der Gewährung von Beihilfen sollen nach den KUEBL zukünftig in vielen Fällen staatliche Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden, an denen sich alle förderfähigen Unternehmen beteiligen können. Auf diesem Wege soll eine angemessene Höhe der vorgesehenen Beihilfen ermittelt werden.
  • Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Gewährung neuer Beihilfen wird ausgeweitet. So muss Deutschland ab dem 01.07.2023 insbesondere bei großen Beihilfenvolumina eine öffentliche Konsultation vor der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission durchführen. Die Ergebnisse werden veröffentlicht und Teil der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission sein.
  • Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Beihilfen von der Kommission nur dann genehmigt werden, wenn sie neben den Beihilferegeln auch die europäischen Vorschriften zum Umweltrecht beachten. Die Kommission wird im Rahmen der Freigabe von Beihilfen unter den KUEBL deshalb zukünftig auch prüfen, dass die Beihilfe nicht gegen Vorgaben des Unionsumweltrechts verstößt.

Die neuen KUEBL sollen mindestens bis Ende 2027 gelten und sodann einer Evaluation durch die Kommission unterzogen werden.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen? Sprechen Sie uns gerne an!

Autor:in

Dr. Michael Gayger
Köln, Hamburg
Zur Person

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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