Wesentlicher Regelungsinhalt
Am 27.01.2021 ist eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, nach der Arbeitgeber nun – zunächst zeitlich befristet bis zum 15.03.2021 – insbesondere dazu verpflichtet sind, Beschäftigten, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten leisten, das Arbeiten im Home Office anzubieten.
Eine Ausnahme von der Angebotsverpflichtung gilt nur dann, wenn „zwingende betriebsbedingte Gründe“ der Home Office-Tätigkeit entgegenstehen. Diese Gründe sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Zwingende betriebsbedingte Gründe können nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor allem mit der Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten betreffen, die aus betriebstechnischen Gründen nicht in den häuslichen Bereich verlagert werden können. Konkret genannte Beispiele sind etwa die Bearbeitung und Verteilung der Post oder die Bearbeitung von Wareneingängen.
Durchsetzung durch die Arbeitsschutzbehörden
Verweigert der Arbeitgeber die Beschäftigung im Home Office ohne hinreichenden Grund, haben Beschäftigte gem. § 17 ArbSchG zunächst ein Beschwerderecht gegenüber dem Arbeitgeber. Ein subjektives Recht zur Klage auf Beschäftigung im Home Office besteht jedoch nicht.
Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, bleibt Beschäftigten daher nur die Möglichkeit, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden, damit diese die Einhaltung der Verordnung prüfen und erforderlichenfalls konkrete Anordnungen erlassen kann.
Mögliche Konsequenzen bei Verstoß
Kommt der Arbeitgeber einer solchen Anordnung nicht nach, kann die Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit nach § 22 ArbSchG untersagen. Außerdem drohen Bußgelder von bis zu EUR 30.000,00.
Sonstige Neuregelungen
Neben der Verpflichtung des Arbeitgebers, nach Möglichkeit Home Office anzubieten, enthält die neue Arbeitsschutzverordnung vor allem strengere Regelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
Für den Fall, dass Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen.
In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese außerdem in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen, wenn Raumanforderungen oder Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder bei der Tätigkeitsausübung mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Hinweise für die Praxis
Die neue Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, ihre bisherige Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Für Büroarbeitsplätze wird dabei auch eine Einschätzung zur Home Office-Eignung der jeweiligen Tätigkeit getroffen werden müssen sowie Feststellungen dazu, ob den Beschäftigten Home Office-Vereinbarungen angeboten wurden.
Wichtig ist auch hier wieder, die aktualisierte Gefährdungsbeurteilung sauber zu dokumentieren. Denn auch Verstöße gegen die Dokumentationspflichten sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
Abschließend ist zu beachten, dass zwar die hier beschriebenen Neuregelungen zunächst nur eine befristete Gültigkeit bis zum 15.03.2021 haben. Die bereits bestehenden Arbeitsschutzregelungen gelten daneben aber uneingeschränkt fort.