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Eintrag
Bitte beachten – ab 12. September 2025 gilt die Datenverordnung (Data Act)
27.08.2025 Dr. Lukas Ströbel, Jan Peter Voß, Dr. Jörg Michael Voß

Bitte beachten – ab 12. September 2025 gilt die Datenverordnung (Data Act)

Ab dem 12. September 2025 gelten die Neuregelungen der Datenverordnung. Diese regelt künftig das Datenrecht in der EU und bringt für Unternehmen umfassende Neuerungen mit sich. 

Von der Datenverordnung betroffen sind alle Unternehmen, die vernetzte Produkte, digitale Dienste oder Cloudlösungen anbieten oder nutzen – insbesondere im IT-Sektor und im industriellen Umfeld. 

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Die Nutzung von Informationen, die von vernetzten Produkten während ihrer Nutzung generiert und gesammelt werden (sog. „Produktdaten“), durch die Hersteller ist künftig nur noch auf Grundlage eines Vertrages mit dem Nutzer möglich.
     
  • Vernetzte Produkte, die ab dem 12. September 2026 in den Verkehr gebracht werden, müssen die Produktdaten einfach, sicher und in einem strukturierten, gängigen maschinenlesbaren Format den Käufern zur Verfügung stellen.
     
  • Nutzer haben künftig einen Anspruch darauf, die Produktdaten des von ihnen genutzten Produkts zu erhalten und/oder an Dritte übermittelt zu bekommen.
     
  • Anbieter von Cloud-Diensten dürfen den Wechsel zu anderen Anbietern nicht durch wirtschaftliche, vertragliche, technische oder sonstige Hindernisse erschweren. Das schließt vertragliche Erschwernisse wie z.B. Mindestlaufzeiten und Vorfälligkeitsentschädigungen ein.

Ein Teil der Vorschriften der Datenverordnung ist nicht anwendbar auf Klein- und Kleinstunternehmen („KKU“, d.h. < 50 Beschäftigte und Jahresumsatz < 10 Mio. EUR). So gelten bestimmte „Kernvorschriften“ des Data Act – also vor allem Datenzugang „by design“, vorvertragliche Informationen und Bereitstellung/Weitergabe von Nutzungsdaten vernetzter Produkte und verbundener Dienste – grundsätzlich nicht, wenn diese Produkte/Dienste von einem KKU hergestellt, konzipiert oder erbracht wurden. Diese Ausnahme für KKU greift aber nicht, wenn

  • das KKU ein Partner‑ oder verbundenes Unternehmen hat, das größer ist als ein Kleinunternehmen, und 
  • das KKU als Unterauftragnehmer dieses größeren Unternehmens für die Herstellung/Konzeption/Erbringung der Produkte/Dienste eingesetzt wird.

KKU müssen außerdem als Anbieter von Cloud-Diensten auch die Vorschriften des Data Act zum Anbieterwechsel einhalten.

Unsere Experten aus dem IT-Recht haben sich bereits vertieft mit den Neuerungen beschäftigt und diese auf unserer Homepage übersichtlich und praxisnah zur Verfügung gestellt:

  • Überblick 
  • Anwendungsbereich
  • Produktdaten von IoT-Produkten
  • Auswirkungen auf Cloud-Services
     

Melden Sie sich sehr gerne bei unseren Experten aus dem Fachbereich Geistiges Eigentum, Medien und Informationstechnologie, um zu besprechen, wie Sie von den Neuerrungen der Datenverordnung für Ihr Unternehmen am besten profitieren können. 

Autor:innen

Dr. Lukas Ströbel
Frankfurt
Zur Person
Jan Peter Voß
Frankfurt
Zur Person
Dr. Jörg Michael Voß
Frankfurt
Zur Person
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