avocado rechtsanwälte
  • Deutsch
avocado rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte
  • Home
  • Über uns
    • Über uns
    • Fachbereiche
    • Branchen
    • Standorte
    • International
    • Geschichte
  • Berater:innen
  • Aktuelles
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Blog
    • Vlog
  • Kontakt
  • Karriere
    • Karriere
    • Onlinebewerbung
    • Deutsch
Sie sind hier: AktuellesBlog
Eintrag
Zuschlagsverbot auf Angebote von Bietern mit Bezug zu Russland!
22.04.2022 Markus Figgen, Dr. Wolfgang Kräber, Dr. Rebecca Schäffer, Nils-Alexander Weng

Zuschlagsverbot auf Angebote von Bietern mit Bezug zu Russland!

Ankündigung der EU-Kommission

Im Rahmen ihrer Rede vom 05.04.2022 hatte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bereits angekündigt, dass im Rahmen des 5. Sanktionspaketes der Europäischen Union vor dem Hintergrund des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine auch ein allgemeines EU-weites Verbot der Teilnahme russischer Unternehmen an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden solle. Dadurch solle verhindert werden, dass staatliche Finanzmittel der EU-Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, nach Russland fließen.

Verordnung des Rates der Europäischen Union

Am 08.04.2022 hat dann der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erlassen. Diese ist am 09.04.2022 in Kraft getreten. Sie entfaltet als Verordnung unmittelbare Rechtswirkung in den Mitgliedstaaten und hat direkte Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die laufende Ausführung bereits geschlossener Verträge.

Verbote

Nach dem durch Art. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 neu in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingefügten Art. 5k Abs. 1 (Artikel-Angaben im Folgenden beziehen sich immer auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 ist es seit dem 09.04.2022 unter anderem verboten, öffentliche Aufträge und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben und Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen. Für Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden, gilt gemäß Art. 5k Abs. 4 eine Übergangsfrist bis zum 10.10.2022.

Die Verbote gelten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge und Konzessionen, für die die EU-Vergaberichtlinien und damit die bundesrechtlichen Vorschriften des GWB mit den Verordnungen VgV, VOB/A-EU, KonzVgV, SektVO und VSVgV gelten. Zusätzlich fallen unter die Verbote auch bestimmte Aufträge und Konzessionen, die eigentlich aufgrund von Ausnahmevorschriften/Bereichsausnahmen aus dem Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts ausgenommen sind, wie etwa Grundstücks- und Immobilienverträge (nur Konzessionen) oder von gemeinnützigen Organisationen erbrachte Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr. Eine Übersicht über die Ausnahmen der Vergabe-Richtlinien, die in den Anwendungsbereich von Art. 5k fallen, findet sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dort unter folgendem Link.

Von den Verboten betroffene Personen, Organisationen und Einrichtungen

Nach Art. 5k Abs. 1 sind folgende Personen, Organisationen und Einrichtungen als Bewerber oder Bieter von den Verboten betroffen:

  • a)   russische Staatsangehörige,
  • b)   in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  • c)    juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. a) oder lit. b) gehalten werden,
  • d)   natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. a), lit. b) oder lit. c) handeln.

Daneben sind auch mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Personen und Unternehmen (konkret: Unterauftragnehmer, eignungsverleihende Unternehmen und Lieferanten) von dem Zuschlagsverbot erfasst, wenn diese mehr als 10 % des Auftragswertes erhalten (in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die einzelnen Sprachfassungen der Verordnung im Hinblick auf das 10%-Kriterium inhaltlich leicht unterscheiden). 

Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen

In engen Grenzen besteht die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen. So sieht Art. 5k Abs. 2 vor, dass die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen können, die bestimmt sind für

  • den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
     
  • die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
     
  • die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den von Art. 5k Abs. 1 erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen bereitgestellt werden können,
     
  • die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
     
  • den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union oder
     
  • den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis zum 10.08.2022.

Umsetzung der Verbote

Zum Nachweis, dass weder der Bewerber/Bieter selbst, noch eine mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Person bzw. Unternehmen unter das Verbot des Art. 5 k fällt, kann im Vergabeverfahren z. B. eine entsprechende Eigenerklärung verlangt werden. Ein Muster für eine solche Erklärung stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Word-Dokument auf seiner Homepage zur Verfügung.

Auch viele Bundesländer haben schon reagiert und durch Rundschreiben und/oder auf ihren Internetseiten Muster-Eigenerklärungen und/oder Merkblätter zur Verfügung gestellt, die ab sofort in allen Vergabeverfahren (auch schon begonnenen) den Vergabeunterlagen beigefügt werden sollen oder gar müssen.

Auch unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung ist öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in jedem Fall zu raten, bei aktuellen Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der durch die Verordnung (EU) 2022/576 neu gefassten und ergänzten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Zuschlagsverbot aus der Verordnung eingehalten wird.

Des Weiteren müssen öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, die vor dem 09.04.2022 unter das Verbot fallende Verträge geschlossen haben, die betroffenen Aufträge bzw. Konzessionen zeitnah neu ausschreiben, um bis zum Auslaufen der Übergangsfrist am 10.10.2022 einen neuen Vertragspartner zu finden, der die betroffenen Leistungen sodann nahtlos übernehmen kann. Nähere Hinweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsvergabe enthält insoweit das Rundschreiben zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13.04.2022.

Ausblick

Mit Blick auf das sich fortsetzende und immer weiter eskalierende Kriegsgeschehen in der Ukraine bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen weiter eingeschränkt wird. Insoweit erscheint es insbesondere möglich, dass auf Grundlage von nationalen Entscheidungen das Verbot auch auf den Unterschwellenbereich erstreckt wird.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten!

Autor:innen

Markus Figgen
Köln, Brüssel
Zur Person
Dr. Wolfgang Kräber
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
Dr. Rebecca Schäffer
Köln, Brüssel
Zur Person
Nils-Alexander Weng
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
vorheriger
nächster

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

nach oben
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Login
  • Datenschutzeinstellungen bearbeiten

Diese Webseite verwendet Cookies, um die Seite benutzerfreundlich zu gestalten und uns über Ihr Nutzungsverhalten zu informieren. Mehr erfahren ...

Einverstanden Ablehnen