In einer aktuellen Entscheidung vom 19.11.2008 (21 VK-3194-50/08) hatte sich die Vergabekammer Nordbayern mit der in der Praxis immer wieder anzutreffenden Frage auseinanderzusetzen, ob eine Zuschlagserteilung auf ein Angebot trotz abgelaufener Bindefrist zulässig ist. In der Sache hatte die Vergabestelle die Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A aufgehoben, weil nach ihrer Auffassung kein zuschlagsfähiges Angebot mehr vorgelegen hatte. Ein Bieter habe ausgeschlossen werden müssen und die Bindefrist für die übrigen Bewerber – die nicht verlängert wurde – sei inzwischen abgelaufen. Nach erfolgloser Rüge leitete der Bieter, dessen Angebot ursprünglich angenommen werden sollte, ein Nachprüfungsverfahren wegen Unzulässigkeit der Aufhebung ein. Zu Recht – so die Vergabekammer! Ein Aufhebungsgrund wegen „schwerwiegender Gründe“ liege nicht vor, wenn die Bindefrist abgelaufen sei, die betroffenen Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kämen, jedoch – wie vorliegend – weiter zum Vertragsschluss bereit seien.
Konkludente Bindefristverlängerung
Nach Auffassung der Vergabekammer Nordbayern dürfe ein Angebot nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil die Bindefrist ohne eine lückenlose Verlängerung verstrichen sei. Die VOB/A sehe mit § 28 Nr. 1 VOB/A zwar vor, dass der Zuschlag innerhalb der Zuschlagsfrist zu erteilen sei. Jedoch gehe § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A davon aus, dass der Zuschlag auch nach Fristablauf erteilt werden könne. Außerdem komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin eine Bindefristverlängerung schriftlich erklärt habe. Zeige die Antragstellerin in der Gesamtschau ihres Verhaltens, dass sie weiterhin an der Erteilung des Auftrags auf der Grundlage ihres Angebots interessiert sei, verlängere sie die Bindefrist konkludent. Eine konkludente Verlängerung der Bindefrist könne beispielsweise – wie vorliegend – in einem Rügeschreiben gegen die Aufhebung einer Ausschreibung oder in der Beteiligung an einem Nachprüfungsverfahren liegen.
Fazit
Fälle, in denen eine Vergabestelle den Zuschlag nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Zuschlags- und Bindefrist erteilt bzw. erteilen kann, sind in der Praxis häufig anzutreffen. Ohne eine entsprechende Bindefristverlängerung ist die Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Bieters angesichts der divergierenden vergaberechtlichen Rechtsprechung zumindest problematisch. Obwohl die aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern zutreffend feststellt, dass auch eine konkludente Bindefristverlängerung möglich ist, ist öffentlichen Auftraggebern wie auch Bietern gleichermaßen dringend anzuraten, ihr Vergabemanagement effektiv zu organisieren – und rechtzeitig mit einer schriftlichen Bindefristverlängerung zu reagieren!