1.
Aus aktuellem ist auf die Anforderungen an die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote in Geschäftsführerverträgen hinzuweisen, die insbesondere bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen zu berücksichtigen sind.
In Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden sich häufig sehr weite Wettbewerbsverbote. Diese sind meistens so formuliert, dass jeder Wettbewerb mit dem Unternehmen verboten ist. Über die Wirksamkeit der im Folgenden aufgelisteten Klauseln hatte kürzlich das Landgericht München I zu urteilen:
„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, während des Arbeitsverhältnisses sowie für die Dauer eines Jahres ab Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, gleichgültig, aus welchem Grund diese Beendigung erfolgt, für kein Unternehmen, das mit dem Unternehmen der Gruppe in Wettbewerb steht, in irgendeiner Form tätig zu werden oder ein solches Unternehmen zu beraten oder sonst wie zu unterstützen. Der Geschäftsführer übernimmt es auch, innerhalb dieses Zeitraumes kein solches Unternehmen zu gründen, zu pachten, oder auch nur zum Teil zu übernehmen bzw. sich, in welcher Rechtsform auch immer – daran direkt oder indirekt zu beteiligen.“
Der ehemalige Geschäftsführer stand nach seinem Ausscheiden im Wettbewerb zum klagenden Unternehmen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den ehemaligen Geschäftsführer zur Unterlassung verurteilt. Nachdem der ehemalige Geschäftsführer Berufung zum OLG eingelegt hat, wurde auf dringendes Anraten des OLG München ein Vergleich abgeschlossen.
Das OLG hat in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot aufgrund seiner gegenständlichen Weite unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH sowie der OLGe unwirksam sei. Nach Auffassung des Gerichts wäre dem ehemaligen Geschäftsführer nach dem Wortlaut des Wettbewerbsverbotes auch eine Beteiligung (also der Erwerb von Aktien) zum Bespiel an der Siemens AG untersagt gewesen, da auch die Siemens AG Dienstleistungen im Geschäftsbereich der Beklagten (Industrieanlagenmontage) erbringe. Auch sei nach dem Wortlaut etwa eine Tätigkeit als Fuhrparkleiter bei einem Konkurrenzunternehmen als eine gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßende Handlung anzusehen. Ein derart weit gefasstes Wettbewerbsverbot sei jedoch wegen Verstoßes gegen § 139 BGB i.V.m. Art. 12 GG als unwirksam anzusehen, da es den Geschäftsführer in seinem wirtschaftlichen Fortkommen zu sehr einschränke. Eine geltungserhaltende Reduktion des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes komme nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht.
2.
Der Hinweis auf diese Auffassung des OLG München erfolgt auch deshalb, weil auch in Formularbüchern häufig sehr weitgehende Wettbewerbsverbote empfohlen werden.
Es sollte daher in Zukunft bei der Gestaltung entsprechender Wettbewerbsverbote darauf geachtet werden, dass Wettbewerbsverbote in gegenständlicher Sicht klar und eindeutig auf das zum Schutz berechtigter Interessen des Unternehmens unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Jedes nachvertragliche Wettbewerbsverbot sollte daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles formuliert werden.
Die Kritik des OLG, auch eine Beteiligung an der Siemens AG sei nach dem Wortlaut des Wettbewerbsverbotes untersagt, hätte sich etwa durch die Aufnahme des folgenden Zusatzes vermeiden lassen.
„Ausgenommen ist der übliche Erwerb von Aktien für persönliche Zwecke der Geldanlage.“