Praxistipp
Ein Verkäufer sollte beim Vertrieb von Waren in den zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen eine Bestimmung aufnehmen, nach der Käufer nicht dazu befugt sind, Werbeaufdrucke, Marken oder sonstige Kennzeichen von der Ware zu entfernen und die Ware ohne diese weiter zu vertreiben. Das Verbot sollte mit nachvertraglicher Wirkung ausgestaltet werden. Andernfalls kann der Unterlassungsanspruch mit Beendigung der Vertragsverhältnisse entfallen.
Einzelheiten
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.10.2004 entschieden, dass die Beseitigung eines fremden Kennzeichens als solche keine Rechtsverletzung darstellt.
Die Klägerin stellt Wandregal-Systeme her, die mit sog. SB-Beschriftungen versehen sind. Hierbei handelt es sich um besondere Halterungsvorrichtungen, die Werbeaufdrucke und die aufgedruckte Marke der Klägerin enthalten. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Liefer-, Vertriebs- und Kaufvertrag, nach dem die Beklagte die weltweiten Alleinvertriebsrechte für das Wandregal-System erhalten sollte. Die Beklagte stellte absprachegemäß Produkte der Klägerin auf einer Eisenwarenmesse aus. Sie entfernte jedoch an sämtlichen ausgestellten Elementen des Wandregal-Systems die von der Klägerin mitgelieferten SB-Beschriftungen. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass die bloße Beseitigung eines fremden Kennzeichens keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung gemäß den §§ 14, 15 MarkenG sei.
Die Klägerin könne von der Beklagten auch nach Wettbewerbs- und Deliktsrecht nicht verlangen, den Vertrieb des Wandregal-Systems nach Entfernung der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen generell zu unterlassen. Ein so weitgehender Unterlassungsanspruch stehe ihr weder nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach (altem und neuem) Wettbewerbsrecht zu.
Der Vertrieb einer Ware, bei der eine auf den Hersteller hinweisende Kennzeichnung entfernt worden ist, verstoße nicht bereits als solcher gegen Wettbewerbsrecht oder gegen § 823 Abs. 1 BGB. Der Hersteller einer Markenware habe nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Händler, dem er die Ware liefert, die Marke auf der Ware belässt und sie unverändert weiterveräußert.
Es hänge vielmehr vom Einzelfall ab, ob der Mitbewerber durch die Entfernung seiner Kennzeichen in der Werbung oder im Absatz wettbewerbswidrig behindert werde oder der Verkehr über die betriebliche Herkunft der Ware getäuscht wer de. Entsprechende Umstände wurden vom Bundesgerichtshof verneint.