In der Konsequenz müssen Bieter, falls sie sich gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte wehren wollen, nunmehr vor dem jeweils zuständigen Landgericht klagen.
Fazit
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bringt zwar Klarheit – bislang wurde die Rechtswegzuständigkeit für Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte äußerst kontrovers diskutiert. Ob es für Bieter und Auftraggeber besser gewesen wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht hätte, bleibt abzuwarten.