Praxistipp:
Arbeitszeugnisse sollten regelmäßig vom Arbeitgeber selbst bzw. seinem Vertretungsorgan und im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter bzw. dessen Vertreter unterzeichnet werden.
Einzelheiten:
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer aufgrund mehrerer befristeter Verträge insgesamt 6½ Jahre wissenschaftlich für eine Forschungsanstalt des Bundes tätig gewesen. Sein Arbeitszeugnis war von der Leiterin des Verwaltungsreferats unterschrieben worden, die nach der internen Geschäftsverteilung hierzu befugt war. Das Bundesarbeitsgericht war jedoch der Auffassung, dass ein Arbeitszeugnis der Information zukünftiger Arbeitgeber dient und deswegen von einer Person unterzeichnet sein muss, die aus der Sicht des zukünftigen Arbeitgebers geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Wird das Zeugnis also nicht vom Arbeitgeber selbst bzw. seinem Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter bzw. dessen Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hätte das Zeugnis demnach von einem dem Arbeitnehmer vorgesetzten Wissenschaftler (mit-) unterschrieben werden müssen.