Der BGH hatte in zwei Verfahren (BGH, Urteile vom 19. September 2005, Az.: II ZR 342/03 und II ZR 173/04) darüber zu entscheiden, ob die zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie anstellenden GmbH einen Verstoß gegen das ursprünglich für das Personengesellschaftsrecht entwickelte Hinauskündigungsverbot darstellt. Bei diesen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen werden Geschäftsführern oder verdienten Mitarbeitern entweder unentgeltlich oder zu einem geringen Preis Minderheitsbeteiligungen an der Gesellschaft übertragen. Zugleich wird vereinbart, dass der Anteil bei Ausscheiden aus der Gesellschaft zurückzuübertragen ist, wobei die Rückübertragung entweder ebenfalls unentgeltlich oder gegen Erstattung des gezahlten Preises ohne Rücksicht auf eventuelle Wertsteigerungen zu erfolgen hat. Während der Dauer der Gesellschaftsbeteiligung haben die Mitarbeiter als Mitgesellschafter die Möglichkeit, über Gewinnausschüttungen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu partizipieren. In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen wehrten sich ein Geschäftsführer sowie eine verdiente Mitarbeiterin gegen diese Pflicht zur Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen anlässlich ihres Ausscheidens aus dem jeweiligen Unternehmen und beriefen sich auf das sogenannte „Hinauskündigungsverbot“.
Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, nach welchen einzelne Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern das Recht haben sollen, andere Gesellschafter ohne sachlichen Grund und ohne Angabe von Gründen aus einer Gesellschaft auszuschließen, sind nach der Rechtsprechung des BGH nämlich grundsätzlich unwirksam. Der BGH hat diese ursprünglich für das Personengesellschaftsrecht entwickelte Auffassung damit begründet, dass solche Klauseln deshalb sittenwidrig seien, weil jedes Mitglied einer Personengesellschaft oder einer GmbH seine Rechte und Pflichten unabhängig vom Wohlwollen der Mehrheit der Gesellschafter ausüben können müsse und daher nicht unter dem „Damoklesschwert“ des jederzeitigen Ausschlusses stehen dürfe.
In den nun entschiedenen zwei Fällen hat der BGH, wie bisher, an diesem Grundsatz festgehalten, jedoch eine Ausnahme beim Vorliegen sachlicher Gründe für eine solche Hinauskündigungsmöglichkeit anerkannt. Einen sachlicher Grund in diesem Sinne hat der BGH für Manager- und Mitarbeitermodelle anerkannt. Der BGH hat seine Auffassung damit begründet, dass Geschäftsführer und Mitarbeiter, denen aufgrund ihrer Tätigkeit Gesellschafterstellungen eingeräumt werden, diese Gesellschafterstellungen nur treuhänderisch eingeräumt werden und für diese Personen kein berechtigtes Interesse daran bestehe, über ihr Ausscheiden hinaus an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt zu sein. Die Durchführung entsprechender Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sei vielmehr nur dann möglich, wenn eine Verpflichtung bestehe,, die übertragenen Anteile am Ende der Unternehmenszugehörigkeit zurückzugeben und der jeweilige Mitarbeiter hierfür nicht einen Kaufpreis erhalte, der die weitere Durchführung des Modells verhindere. Insbesondere die weitgehend risikolose Mitgliedschaft bei Erwartung erheblicher wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg des Unternehmens durch Gewinnausschüttungen rechtfertige die vertragliche Vereinbarung eines solchen Ausschließungsrechts.