Praxistipp
Soll ein Arbeitnehmer als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen werden, so muss darauf geachtet werden, dass neben dem Widerruf der Bestellung auch eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird.
Die Einzelheiten
Der Kläger war als Leiter des Bereichs Bio-Medizintechnik in einem Krankenhaus tätig. Am 01.07.1995 wurde er von der Krankenhausleitung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Am 16.06.2003 wurde die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der Kläger widersprach diesem Widerruf und erhob Klage mit dem Antrag festzustellen, dass er ungeachtet des Widerrufs vom 16.06.2003 weiterhin die Funktion eines Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten inne habe.
Das BAG gab dem Kläger mit der Begründung Recht, dass es für eine wirksame Abberufung neben dem Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten einer arbeitsrechtlichen Teilkündigung bedurft habe.
Zur Begründung führte das BAG aus, dass nach dem Bundesdatenschutzgesetz öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen hätten. Das Bundesdatenschutzgesetz regele jedoch nicht, welches Rechtsverhältnis mit der Bestellung begründet werden solle. Werde der Datenschutzbeauftragte als Arbeitnehmer beschäftigt, so bedürfe dessen Bestellung regelmäßig einer entsprechenden Erweiterung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben durch Vertragsänderung. Der Widerruf der Bestellung führe somit nur zur Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter, wenn gleichzeitig durch geeignete arbeitsrechtliche Gestaltungserklärungen der Inhalt des Arbeitsverhältnisses so geändert werde, dass der Arbeitnehmer auch nach seinem Arbeitsvertrag nicht mehr die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten schulde. Eine solche Änderung gegen den Willen des Arbeitnehmers müsse durch Teilkündigung erfolgen. Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der Teilkündigung sei § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG in Verbindung mit § 626 BGB. Danach bedürften Widerruf der Bestellung und Teilkündigung des Arbeitsvertrages jeweils eines wichtigen Grundes.