Praxistipp
Superlative in Werbungen dürfen keine unzulässige Alleinstellungswerbung enthalten. Daher ist bei Verwendung von Superlativen stets zu überprüfen, ob darin eine Alleinstellungsberühmung liegt.
Einzelheiten
Die Antragstellerin ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Die Antragsgegnerin vermittelt Telefongespräche im Festnetz im Wege der Pre-Selection und des Call-by-Call-Verfahrens. Die Antragsgegnerin suchte mit folgendem Werbeslogan nach Vertriebspartnern: "Unser Anbieter ist eine der führenden Telefongesellschaften Europas und bereits seit Öffnung des freien Marktes in Deutschland tätig. Sie hat im Festnetzbereich mit günstigen Tarifen Standards gesetzt und ist beim Kunden durch Service und ein gutes Preis-Leistungsverhältnis bekannt (1. Slogan)." Des Weiteren bewarb die Antragsgegnerin ihre Dienste folgendermaßen: “So können Sie beispielsweise tagsüber von Montag bis Freitag von 7 - 19 Uhr für 3,09 ct/min im Ortsbereich telefonieren. An allen übrigen Zeiten sogar für nur 1,59 ct/min. Auch alle Ferngespräche sind unerreicht günstig (2. Slogan).“ Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG Hamburg erachtete den zweiten Werbeslogan als eine wettbewerbswidrige
Alleinstellungsbehauptung den ersten dagegen nicht. Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder
Alleinstellungsbehauptung setze voraus, dass die Werbebehauptung wahr sei, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen habe und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit biete. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass das Publikum irregeführt werde. Entscheidend für das Vorliegen einer Alleinstellungsbehauptung sei, dass sie in der behaupteten Hinsicht jegliche Gleichrangigkeit der Mitbewerber ausschließe. Ob einer Werbeaussage diese Behauptung zukomme, entscheide sich nach der Verkehrsauffassung. Der Verkehr entnehme dem zweiten Slogan, dass der Tarif der Antragsgegnerin für Ferngespräche "unerreicht günstig" sei.
Diese Aussage werde der Verkehr mangels weiterer abweichender Anhaltspunkte auf den gesamten Wettbewerb und nicht nur auf die Antragstellerin beziehen. Die Werbebehauptung sei daher irreführend. Der erste Werbeslogan "Standards setzen" stelle dagegen keine irreführende Alleinstellungswerbung dar. Dem Wortsinn der Behauptung lasse sich keine Alleinstellungsberühmung entnehmen. Ein Standard sei nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch nicht die Spitze, sondern ein als "mustergültig", "modellhaft" oder "normal" angesehenes Niveau. Dem Verkehr sei geläufig, dass es insoweit eine Bandbreite geben könne, die von einem geringen bis zu einem hohen Standard reiche. Dies stehe einem Verständnis als Beschreibung einer absoluten Spitzenstellung entgegen.