Praxistip:
Eine Irreführung ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich der maßgebliche Geschäftsverkehr keine falschen Vorstellungen über die Angaben in einer Werbung macht. Um falsche Vorstellungen des maßgeblichen Geschäftsverkehrs zu vermeiden, sollte daher im Einzelfall flankierend zur Werbemaßnahme näher aufgeklärt werden.
Einzelheiten:
Die Beklagte, eine große europäische Fluggesellschaft, wurde auf Unterlassung von Werbemaßnahmen in Anspruch genommen. Die Fluggesellschaft hatte für ihre Flüge vom bzw. zum Flughafen Weeze mit den Bezeichnungen „Flughafen Düsseldorf (Weeze)“ oder „Düsseldorf-Weeze“ geworben. Das OLG Köln hatte es der Fluggesellschaft in einer früheren Entscheidung bereits untersagt, den Flughafen als „Niederrhein (Düsseldorf)“ zu bezeichnen.
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass auch die neuen Bezeichnungen wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Der Verbraucher werde über den tatsächlichen Standort des Flughafens irregeführt.
Nach Auffassung des Landgerichts lassen die Bezeichnungen „Flughafen Düsseldorf (Weeze)“ oder „Düsseldorf-Weeze“ einen Flughafen erwarten, der in einem Vorort von Düsseldorf liegt oder jedenfalls in einem Ort bei Düsseldorf. Der Verbraucher erwarte dagegen nicht, dass sich der Flughafen tatsächlich in nördlicher Richtung kurz vor der niederländischen Grenze befinde und mit einer Fahrtzeit von ca. 1 Stunde von Düsseldorf erreichbar sei. Die Verhältnisse von Metropolen wie z. B. London oder New York könnten nicht auf die Situation am Niederrhein übertragen werden. Bei anderen europäischen und außereuropäischen Flughäfen lägen die Städte, nach deren Namen sie bezeichnet seien, zwar in vergleichbarer Entfernung. Es handele sich hierbei aber um Weltstädte, die ihre Region völlig beherrschen. Dies sei bei Düsseldorf nicht der Fall. Städte wie Kleve, Krefeld oder Duisburg oder das gesamte Ruhrgebiet stünden selbstständig neben Düsseldorf. Wegen der größeren Nähe zu diesen Gemeinden oder Gebieten lasse sich Weeze nicht regional oder kulturell eindeutig Düsseldorf zuordnen.
Anmerkung:
Der Flughafen Frankfurt-Hahn darf seinen Namen führen, obwohl er 100 Kilometer von der Mainmetropole entfernt in einem anderen Bundesland liegt. Ein Streit zwischen der Frankfurter Flughafengesellschaft und einer Fluggesellschaft, die mit dem Flughafen „Frankfurt – Hahn“ warb (Oberlandesgericht Köln, Az: 6 U 68/02), war durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden, nachdem das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hatte, dass eine Verwechslungsgefahr künftig nicht mehr in Betracht komme. Die Berichterstattung in den Medien über den Prozess hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts dazu geführt, dass die meisten Fluggäste zwischen den Flughäfen Frankfurt/Main und Frankfurt-Hahn durchaus unterscheiden könnten.
Der Flughafen in Weeze liegt nur 80 Kilometer von Düsseldorf entfernt und wird überwiegend von Fluggästen genutzt, die aus Düsseldorf kommen bzw. dorthin wollen. Er weist aber offenbar keine hinreichende Bekanntheit auf, um einen Irrtum der Fluggäste auszuschließen. Es liegt an der betroffenen Fluggesellschaft, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen und in den Medien für einen entsprechenden Bekanntheitsgrad zu sorgen.