Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils: € 0,05/m³
Ausweislich eines vom 05.09.2003 datierenden Gesetzesentwurfs sollen die Regelungen in Einklang mit der vom Rat der EU beschlossenen Wasserrahmenrichtlinie der Wasserbewirtschaftung dienen, zugleich soll aber auch der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Wasserentnahme erzielen, abgeschöpft werden. Entgeltpflichtig soll danach zukünftig das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sein, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Eine Ausnahme von der Entgeltpflicht besteht unter anderem bei behördlich angeordneten sowie erlaubnisfreien Benutzungen. Außerdem ist eine Bagatellgrenze vorgesehen, nach welcher auch Benutzungen, bei denen die entsprechende Wassermenge nicht mehr als 3.000 m³ pro Kalenderjahr beträgt, entgeltfrei erfolgen können. Die Höhe des Entgelts bemisst sich nach der von dem Entgeltpflichtigen tatsächlich entnommenen Wassermenge und beträgt grundsätzlich € 0,05/m³; für Entnahmen, die der Kühlwassernutzung dienen und nach dieser Nutzung wieder unmittelbar dem Gewässer zugeführt werden, sowie für Entnahmen zum Zwecke der Berieselung und Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen soll ein Entgelt in Höhe von € 0,01/m³ erhoben werden. Das Gesetz soll voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet werden und zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten. Seine Geltung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2009.