Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 22.12.2000). Gemäß Artikel 24 Abs. 1 waren die Vorgaben der WRRL in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bis spätestens 22.12.2003 umzusetzen. Soweit dem Bund die erforderliche Rahmengesetzgebungskompetenz zusteht, ist er dieser Verpflichtung durch die 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18.06.2002 nachgekommen. Die Umsetzung durch landesrechtliche Regelungen in Nordrhein-Westfalen steht dagegen noch aus. Der hierzu vorgelegte 80 Seiten starke Entwurf der Landesregierung geht über die Vorgaben der WRRL weit hinaus.
Bestehendes Konzessionssystem in Frage gestellt
In § 47 a LWG NRW-E wird die Sicherstellung der Wasserversorgung erstmals als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge definiert. Zwar sollen nach dem Entwurf die Gemeinden diese Aufgabe auch auf (private) Dritte übertragen bzw. diese Dritten überlassen können. Die Gewährträgerschaft für eine ordnungsgemäße Wasserversorgung soll allerdings bei der Gemeinde verbleiben. Forderungen der Wasserversorgungswirtschaft, auch die Möglichkeit einer Pflichtenübertragung gesetzlich vorzusehen, ist die Landesregierung mit dem Entwurf dagegen nicht nachgekommen. Damit wird das bestehende Konzessionssystem in NRW in Frage gestellt.
Ähnliches gilt für die Abwasserbeseitigung. Die Landesregierung hat ihre im Wasserhaushaltsgesetz eingeräumte Befugnis, die Abwasserbeseitigungspflicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf einen (privaten) Dritten zu übertragen, nicht soweit ausgeschöpft, wie es rechtlich möglich gewesen wäre. Im neuen § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW-E heißt es lediglich, dass sich die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter bedienen können. Eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht insgesamt ist dagegen nicht vorgesehen.
Gewässerrandstreifen werden eingerichtet
Ein neuer § 90 a LWG NRW-E sieht die Einrichtung von sogenannten Gewässerrandstreifen vor. Nach dieser Regelung soll in Gewässerrandstreifen der Umbruch von Dauergrünland, das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Einsatz von Düngemitteln grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen hinsichtlich des Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind nur dann vorgesehen, wenn (bundesrechtliche) Anwendungsbestimmungen einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen soll nur dann zulässig sein, wenn es sich um einen Transport auf Verkehrswegen handelt. Außerdem ist vorgesehen, dass der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen verboten wird, soweit dies "erforderlich" ist. Schließlich werden die zuständigen Behörden ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen von den Verboten eine widerrufliche Befreiung zu erteilen. Solche Gewässerrandstreifen in einer grundsätzlichen Breite von zehn Metern bei Gewässern erster und von fünf Metern bei Gewässern zweiter Ordnung sollen nach dem Willen der Landesregierung nicht nur im Außenbereich geschaffen werden. Vielmehr sieht § 90 a Abs. 5 LWG NRW-E vor, dass die zuständige Behörde auch im Innenbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens fünf Metern festsetzen darf. § 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 LWG NRW-E ermächtigt die Behörden sogar dazu, die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen in Gewässerrandstreifen zu verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene Anlagen handelt. Manche Standorte werden die vorstehenden Regelungen möglicherweise unvorbereitet treffen, wenn sie wirklich Gesetz werden sollten.
Referentenentwurf wurde abgeschwächt
In wesentlichen Teilen ist der jetzt vorliegende Gesetzentwurf zur Novellierung des LWG NRW gegenüber dem ministeriumsinternen Referentenentwurf vom 06.09.2004, der von interessierten Kreisen heftig kritisiert worden war, abgeschwächt worden. Wenngleich die Mehrheit der Regelungen durch die Pflicht zur Umsetzung der WRRL vorbestimmt ist, kann dennoch konstatiert werden, dass der LWG NRW-E über die Anforderungen der WRRL weit hinaus geht. Für eine Korrektur bleibt allerdings wenig Zeit, da die Umsetzungsfrist bereits vor etwa einem Jahr abgelaufen ist. Um die Bundesrepublik Deutschland keinem Vertragsverletzungsverfahren wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung der WRRL auszusetzen, bietet es sich an, den Gesetzentwurf in zwei Teile aufzuspalten. Dann bliebe genügend Zeit, über die Notwendigkeit der nicht von Brüssel vorgegebenen Regelungen in Ruhe nachzudenken. Fest steht: Die Zeit zur Umsetzung der europäischen Vorgaben drängt!