Mit dem Ende einer Übergangsfrist müssen seit dem 01. Januar 2004 nach § 14 Abs. 4 Nrn. 1 - 8 UStG Vermieter nicht nur ihren Mietern Rechnungen stellen; Letztere müssen zudem auch bestimmte zwingende Angaben enthalten.
Zwingende Angaben
Folgende Angaben sind zwingend:
Die Rechnung muss nicht monatlich, sondern innerhalb von sechs Monaten „nach Ausführung der Leistung“ ausgestellt werden. Es genügt daher z.B., wenn sie bei einem Mietbeginn am 01. Januar im Juni des Jahres ausgestellt wird. Die Rechnung sollte also spätestens vor Ablauf eines jeden Halbjahres ab Mietbeginn gestellt werden.
Praxistipp
Von der Finanzverwaltung und auch von einigen Beratern wird zum Teil die Ansicht vertreten, eigentlich habe sich mit der Neuregelung seit dem 01. Januar 2004 nichts geändert. Insbesondere wird die Pflicht zur Rechnungsstellung angezweifelt. Betriebsprüfer sind jedoch an diese Ansicht im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht gebunden. Sie können daher Nachforderungen für die vergangenen 10 Jahre rückwirkend feststellen, insbesondere den Vorsteuerabzug nicht anerkennen. Insofern sollte eine Rechnungsstellung unter Beachtung der zwingenden Angaben erfolgen.