Den Arbeitgeber treffen weitgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten über sozialrechtliche Folgen, wenn die Initiative zum Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung auf ihn zurückgeht und er beim Arbeitnehmer den Eindruck erweckt, er werde bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dessen Interessen wahren.
Sollte dies der Fall sein, muß der Arbeitgeber beispielsweise den Arbeitnehmer auf die Gefahr einer Ruhe- oder Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinweisen. Viele Aufhebungsvereinbarungen enthalten deshalb eine Klausel, mit der der Arbeitnehmer bestätigt, über mögliche sozialrechtliche Folgen belehrt worden zu sein. Die Wirksamkeit setzt allerdings voraus, daß die Belehrung tatsächlich stattgefunden hat.
Zukünftig können weitere Aufklärungspflichten auf den Arbeitgeber zukommen. Die „Gesetze zur modernen Dienstleistung am Arbeitsmarkt“ (besser bekannt als Hartz-Gesetze) sehen unter anderem Änderungen im Bereich der Arbeitslosmeldung vor. Vom 01. Juli 2003 an sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung oder nach Abschluß eines Aufhebungsvertrages arbeitslos zu melden. Um den Arbeitnehmer vor Kürzungen zu schützen, soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers der Arbeitgeber zukünftig den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem über dessen Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informieren. Es empfiehlt sich, dem Arbeitnehmer zukünftig bereits im Kündigungsschreiben die Freistellung zur Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt oder zur Stellensuche ausdrücklich anzubieten. Die Freistellung findet sich in § 2 des neuen Gesetzes. Dies ist zukünftig zu berücksichtigen.