Diese Frage hat sich trotz der Vorgaben des ElektroG (vgl. u.a. § 3 Abs. 1 ElektroG) in der Praxis bereits für diverse Geräte als problematisch erwiesen. Anhand von sieben Prüfschritten, die die relevanten Bestimmungen des ElektroG nacheinander abarbeiten, soll die Zuordnung eines Gerätes als Elektro- oder Elektronikgerät vereinfacht werden. Führt man eine entsprechende Prüfung durch, kommen die Hinweise zu dem Ergebnis, dass beispielsweise Autoradios sowie Lüftungs- und Klimaanlagen, die jeweils fest eingebaut sind, nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Aber auch Benzinrasenmäher, bestimmte Arten von Spielzeug sowie implantierte und infektiöse Medizinprodukte werden vom Anwendungsbereich des ElektroG nicht erfasst. Zu beachten ist jedoch, dass die Hinweise lediglich eine Orientierungshilfe darstellen und keinen rechtsverbindlichen Charakter haben.
In diesem Zusammenhang ist auch ein im Mai 2005 von der Europäischen Kommission veröffentlichtes so genannte FAQ-Papier zu nennen, das sich mit häufig gestellten Fragen zu den dem ElektroG zugrunde liegenden Richtlinien 2002/95/EG (RoHS) und 2002/96/EG (WEEE) befasst. Dieses (bisher nur auf Englisch verfügbare) Papier ist ebenfalls nicht rechtlich verbindlich, geht aber inhaltlich weit über die Frage des Anwendungsbereiches der Richtlinien hinaus. So werden beispielsweise strittige Begriffe wie das „Inverkehrbringen“ näher definiert.
Trotz der fehlenden Verbindlichkeit der genannten Hinweise bringen diese die im Hinblick auf den Vollzug des ElektroG geführte Diskussion voran. In Zweifelsfällen werden aber letztendlich die Gerichte Streitfragen zu klären haben.