Beide Gerichte hatten ebenfalls festgestellt, dass abgegebene Nebenangebote nicht gewertet werden dürfen, wenn es die Vergabestelle unterlässt, in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen Mindestanforderungen an Nebenangebote und deren Wertung zu formulieren. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber Bauarbeiten für den Neubau eines Fachbereichs einer Universitätsklinik im offenen Verfahren ausgeschrieben. Nach rechnerischer Prüfung lag das Hauptangebot der Beigeladenen vor dem Hauptangebot der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte aber zudem in zwei Nebenangeboten zum einen einen Nachlass bei fristgerechter Planlieferung und zum anderen eine Reduzierung der Angebotskosten bei einer Bauzeitverkürzung angeboten. Der Auftraggeber teilte der Antragstellerin mit, die (zugelassenen) Nebenangebote könnten aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden und kündigte die Zuschlagserteilung zu Gunsten der Beigeladenen an. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag.
Allgemeine Anforderungen nicht ausreichend
Die Vergabekammer Nordbayern wies den Antrag zurück, da die Nebenangebote bereits deshalb nicht bei der Wertung hätten berücksichtigt werden dürfen, da der Auftraggeber weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert hatte. In den Bewerbungsbedingungen wurde gefordert, dass Nebenangebote alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Diese allgemeine Forderung – so die Vergabekammer – mache jedoch keine konkrete Vorgaben, welchen Mindestbedingungen Nebenangebote entsprechen müssten. Mit Hinweis auf die Baukoordinierungsrichtlinie und die vorgenannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bayerischen Obersten Landgerichts hat die Vergabekammer ausgeführt, dass der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote nur dann einer Wertung zuführen könne, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so dass die Nebenangebote bei der Wertung nicht zu berücksichtigen waren.