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VK Niedersachsen: KI im Vergabeverfahren – Bieter riskieren den Ausschluss
11.05.2026 Martina Hadasch, Stefanie Langenstein

VK Niedersachsen: KI im Vergabeverfahren – Bieter riskieren den Ausschluss

Mit Beschluss vom 28.04.2025 (VgK-14/2025) hat die Vergabekammer Niedersachsen ein deutliches Signal gesetzt: Wer ChatGPT und Co. anstelle qualifizierter rechtlicher Beratung nutzt, trägt das Risiko für Fehler des Systems. Eine durch ein Large Language Model erfolgte „Prüfung“ der Vergabeunterlagen schützt insbesondere nicht vor einer Rügepräklusion, wenn dem Bieter später noch Vergabefehler auffallen. 

Sachverhalt und Entscheidung

Die Entscheidung der VK Niedersachsen betrifft – ausgerechnet – die Vergabe eines KI-gestützten Chatbots. Die betroffene Bieterin hatte ChatGPT (LLM 4.5) für die Prüfung der hierfür ausgegebenen Ausschreibungsunterlagen eingesetzt. Dass in den Vergabeunterlagen für die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung eine Angabe der Höchstmenge fehlte, hatte die KI allerdings nicht als (möglichen) Vergaberechtsverstoß erkannt. Erst nach Erhalt der Vorabinformation nach § 134 GWB wurde dieser Aspekt bei einer anwaltlichen Prüfung als vermeintlicher Vergabeverstoß erkannt und anschließend gerügt. 

Diese Rüge war jedoch, wie die Vergabekammer vorliegend entschieden hat, präkludiert. Denn dass vorliegend eine Höchstmenge fehlte und dies einen Vergabeverstoß darstellen könnte, war nach Auffassung der Vergabekammer für die vergaberechtlich erfahrene Antragstellerin auf Grundlage der Vergabeunterlagen objektiv erkennbar. Sie habe diesen Punkt daher bereits bis zum Ablauf der Angebotsfrist rügen müssen. Die Entscheidung, eine KI anstelle eines Rechtsdienstleisters nach § 6 Abs. 2 RDG einzusetzen, liege allein in der Organisationsverantwortung der Bieterin. Etwaige Fehler des Modells gingen daher zu ihren Lasten. 

KI-Vertrauen versus Rügefristen

Die Entscheidung zeigt drastisch, wie riskant es ist, die Prüfung von Vergabeunterlagen und der Bekanntmachung ausschließlich einer KI zu überlassen. Zwar kann eine KI helfen, umfangreiche Unterlagen zu strukturieren und einen Überblick über kalkulationsrelevante Parameter, rechtliche und wirtschaftliche Risiken, Unklarheiten oder Widersprüche und auch mögliche Vergaberechtsverstöße zu verschaffen. Fehler der KI bleiben aber immer möglich – und stellen für Bieter, die den KI-Ergebnissen blind vertrauen, ein erhebliches Risiko dar. 

Da es sich beim Vergaberecht um eine besonders komplexe, stark durch Rechtsprechung geprägte Materie handelt, besteht insbesondere ein erhebliches Risiko, dass die KI (potenzielle) Vergaberechtsverstöße „übersieht“ oder nicht erkennt, dass eine zwingende Angabe, wie im entschiedenen Fall die Höchstmenge, in den Vergabeunterlagen fehlt. Bleibt eine Rüge deshalb aus und wird das Angebot abgegeben, sind entsprechende Einwände nach Ablauf der Angebotsfrist verspätet. Eine erst nachträgliche eigene oder auch anwaltliche Prüfung kann diese Rügepräklusion nicht mehr heilen. Hinzu kommt, dass gerade bei vergaberechtlichen Problemstellungen häufig eine wertende Betrachtung zu erfolgen hat. Generiert die KI auf Basis statistischer Muster dagegen eine scheinbar eindeutige Entscheidung, ohne offenzulegen, dass es sich tatsächlich um eine wertende Einschätzung mit entsprechenden Spielräumen handelt, bleibt dem Nutzer das Problemfeld u.a. komplett verborgen und er erhält im schlimmsten Fall eine schlicht „falsche“ Antwort von der KI. Die scheinbar souveräne Antwort wiegt Bieter in trügerischer Sicherheit – mit erheblichen Folgen: Mangels Kenntnis vom bestehenden Problemfeld wird nicht nachgehakt und auch nicht gerügt. Sind die entsprechenden gesetzlichen Fristen jedoch abgelaufen, sind Verstöße dauerhaft nicht mehr angreifbar – insbesondere dann, wenn sie für einen Durchschnittsbieter klar erkennbar gewesen wären.

Fazit: KI kann unterstützen, aber nicht ersetzen

Der Einsatz von KI kann für Bieter zwar hilfreich bei der Angebotserstellung sein und auch, um erste Anhaltspunkte für etwaige Rechtsverstöße zu erhalten. Davor, dass die KI Probleme sieht, wo tatsächlich gar keine sind, oder auch umgekehrt Fehler übersieht und etwaige Risken nicht benennt, ist der Verwender jedoch nicht geschützt. Gleiches gilt, wenn die KI Rechtsprechung halluziniert oder Quellen benennt, die auf den Fall nicht übertragen werden können. Nach der klaren Rechtsprechung der VK Niedersachsen gehen die damit verbundenen Risiken voll zu Lasten des Verwenders, was diesen gerade in Bezug auf verlorene Aufträge wie auch Verfahrenskosten teuer zu stehen kommen kann. Dass im entschiedenen Fall ausgerechnet ein KI-Projekt am unreflektierten Einsatz von KI scheiterte, unterstreicht diese Kernaussage der Entscheidung.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von KI in Vergabeverfahren? Wir unterstützen Sie gerne!

Autor:innen

Martina Hadasch
Fachanwältin für Vergaberecht / München
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Stefanie Langenstein
München
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