Nicht selten bereitet die Eintragung von Preisen bei den vorgegebenen Positionen des Leistungsverzeichnisses den Bietern Schwierigkeiten. Problematisch wird es vor allem dann, wenn der Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung der Angebote Abweichungen von seinen Vorgaben feststellt. In diesem „Dunstkreis“ setzt sich der Beschluss der VK Baden-Württemberg vom 19.04.2021 (1 VK 12/21, Leitsätze abrufbar unter folgendem Link) mit den Fragen der Angabe der geforderten Preise und der Nachforderbarkeit von Preisangaben auseinander.
Was war passiert?
Der Auftraggeber schrieb raumlufttechnische Anlagen europaweit nach der VOB/A-EU aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. In den Teilnahmebedingungen befand sich folgende Klausel:
„Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in ‚Mischkalkulationen‘ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen."
Unter anderem die spätere Antragstellerin gab ein Angebot ab. Die Antragstellerin gab in ihrem Angebot bei der Positionsnummer 01.01.0010 einen Betrag an. Bei den folgenden elf Positionen 01.01.0020 bis 01.01.0120 trug sie jeweils einen Preis von 0,00 Euro ein und brachte jeweils den Zusatz „Enthalten in Position 1.1.10" an.
Der Auftraggeber forderte die Aufgliederung der Positionen nach. Dem kam die Antragstellerin nach. Dabei gab sie sowohl in der Positionsnummer 01.01.0010 einen neuen Wert als auch bei den folgenden elf Positionen Einzelpreise an, die in der Summe exakt den Betrag ergaben, der in ihrem Angebot bei Position 01.01.0010 eingetragen war.
Das Angebot der Antragstellerin wurde daraufhin mit der Begründung ausgeschlossen, dass es Preise nicht enthalten habe.
Nach erfolgloser Rüge gegenüber dem Auftraggeber stellt die Antragstellerin bei der VK Baden-Württemberg einen Antrag auf Vergabenachprüfung.
Ohne Erfolg!
Entscheidung der VK Baden-Württemberg: Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist zwingend, weil sie nicht die geforderten Preise angegeben sowie Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen hat!
Zunächst sei das Angebot der Antragstellerin, so die VK Baden-Württemberg, nach § 16a Abs. 2 Satz 2 VOB/A-EU auszuschließen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU sei jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht werde. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteile, benenne nicht die von ihm geforderten Preise.
Wie sich aus der späteren Aufschlüsselung ergeben habe, seien von der Antragstellerin weder in der Hauptposition noch in den Einzelpositionen die tatsächlich beanspruchten Preise benannt worden. Unerheblich sei dafür, ob die Preise in verdeckter Weise vermischt würden. Auch gehe die Kammer nicht von einem Manipulationsversuch der Antragstellerin aus. Allein entscheidend sei, dass die Angebote der Bieter dann nicht vergleichbar seien, so dass eine einheitliche Wertung nicht mehr möglich sei.
Weil auch mit der Angabe von 0,00 Euro-Positionen die Angaben vorlägen, fehlten sie nicht und könnten daher nicht nachgefordert werden. Dies ergebe sich sowohl aus der Selbstbindung des Auftraggebers durch die Teilnahmebedingungen als auch nach § 16a Abs. 2 Satz 1 VOB/A-EU. Die Grenze der Nachforderung bzw. Aufklärung sei durch die Rechtsprechung des EuGH insoweit klar gezogen, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsabgabe nur noch offensichtliche Fehler korrigiert werden könnten.
Von einem offensichtlichen Fehler könne man aber, so die VK-Baden-Württemberg weiter, dann nicht mehr sprechen, wenn die Antragstellerin in einem ihrer Schriftsätze einräume, dass sie diese Eintragungen bewusst so vorgenommen habe.
Ferner wäre mit einer bloßen Angabe der Preise bei den elf Einzelpositionen die hier erforderliche Korrektur auch nicht erledigt. Vielmehr müsste auch der Teilpreis für die Positionsnummer 01.01.0010 nachträglich abgeändert werden, was inhaltlich auf eine Änderung des Angebots nach Angebotsabgabe hinauslaufe.
Ferner sei der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin auch nach § 16 Nr. 2 VOB/A-EU in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EU zwingend.
Mit den Preisangaben von 0,00 Euro bei den Positionen 01.01.0020 bis 01.01.0120 und der Benennung einer Gesamtsumme bei der Positionsnummer 01.01.0010 habe die Antragstellerin Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen. So sei ihr Angebot insofern nicht als Einheitspreisvertrag, sondern als Teilpauschalpreisvertrag zu verstehen. Daraus resultiere bereits die Unklarheit, wie das Angebot zu verstehen sei, nämlich ob Einzelteile der Einzelpositionen bei Mengenänderungen nicht geliefert werden sollten, sondern nur als Gesamtheit, und, wenn ja, wie die Preisbildung bei Mengenänderung erfolgen solle. Bereits durch einen Teilpauschalpreis ändere die Antragstellerin die Vergabeunterlagen ab, weil insoweit das Angebot mit denen der anderen Bieter nicht mehr vergleichbar sei. Allein durch die Unklarheit, ob sie auch die Teilleistungen anbiete, sei das Angebot nicht zuschlagsfähig. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A-EU ergebe, nach dem Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein müssten, setze diese Norm voraus, dass die Angebote eindeutig sein müssten, um den Vertrag allein durch Zuschlag des Auftraggebers zustande kommen zu lassen und mit den anderen Angeboten vergleichbar zu sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei auch eindeutig ein Einheitspreisvertrag vorgegeben gewesen. Da der Einheitspreisvertrag die gesetzliche Regel sei, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU, hätte eine Abweichung schon explizit vom Auftraggeber kenntlich gemacht werden müssen. Ferner ergebe sich die Vorgabe eines Einheitspreisvertrages aus der Form des Leistungsverzeichnisses, die Einheitspreise als auszufüllende Positionen ausweise.
Fazit
Aus der Entscheidung des VK Baden-Württemberg folgt, dass
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