Verwertung durch Konsenserklärung
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen mit ca. 270 Mitarbeitern gegen die Zuweisung einer kommunalen Restmülltonne gemäß § 7 Gewerbeabfallverordnung geklagt. Begründet hatte das Unternehmen seine Klage u. a. mit dem Argument, dass die in den Mitarbeiter-Sanitärräumen gesondert erfassten Hygieneabfälle in einem Müllheizkraftwerk einer Verwertung zugeführt würden und deshalb nicht bei der Bemessung des Pflichtbehältervolumens hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das Verwaltungsgericht bejaht eine Verwertung der Hygieneartikel im Müllheizkraftwerk unter Hinweis auf die bereits erwähnte „Konsenserklärung“, mit der das Nordrhein-Westfälische Umweltministerium das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten Verwertungskriterien für nordrhein-westfälische Müllverbrennungsanlagen bestätigt. Es sei – so das Gericht – nichts dafür ersichtlich, dass die „Konsenserklärung“ von falschen tatsächlichen Annahmen ausgehe und die Verbrennung von Abfällen in dem Müllheizkraftwerk in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH als Maßnahme der Abfallbeseitigung zu werten sei. Das dem klagenden Unternehmen ursprünglich zugewiesene Restmüllbehältervolumen hat das Gericht entsprechend reduziert.
Fazit
Sollte sich die Sichtweise des Verwaltungsgerichts Minden durchsetzen, so würde dies die Verwertung von Abfällen in nordrhein-westfälischen Müllverbrennungsanlagen für Erzeuger, Entsorger und Anlagenbetreiber erheblich erleichtern. Der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Verwertungskriterien in einer Müllverbrennungsanlage, die nach der EuGHRechtsprechung beim Abfallerzeuger bzw. Anlagenbetreiber liegt, können letztere dann nämlich mit dem Hinweis auf die „Konsenserklärung“ genügen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.