In der Praxis wird einem gekündigten Arbeitnehmer nicht selten zusammen mit der Aushändigung der Arbeitspapiere oder etwaigen Restlohnes vom Arbeitgeber eine sogenannte Ausgleichsquittung vorgelegt. Mit Unterzeichnung der Ausgleichsquittung verzichtet der Arbeitnehmer in der Regel auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war dieser Verzicht wirksam, wenn der Wille zum Verzicht auf den Kündigungsschutz in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck kam. Wie einer Pressemitteilung des BAG vom 06.09.2007 zu entnehmen ist, hat das BAG diese Rechtsprechung nun aufgegeben. Mit Urteil vom 06.09.2007 – 2 AZR 722/06 – hat das BAG entschieden, dass ein solcher Klageverzicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Damit bekräftigt das BAG die nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ergangene Rechtsprechung zu Ausgleichsquittungen bzw. formularmäßigen Verzichtserklärungen.
Praxistipp
Der Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch Unterzeichnung einer vom Arbeitgeber vorformulierten Ausgleichsquittung kann nur noch dann wirksam erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer vor Unterzeichnung eine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf seine Rechte versprochen wird. Die Gegenleistung kann in dem Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer oder in der Zahlung eines kompensatorischen Geldbetrages an den Arbeitnehmer liegen.
Einzelheiten
In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Klägerin als Verkäuferin/Kassiererin in Teilzeit bei einem Drogerieunternehmen angestellt. Im April wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen von zwei Tagen aus dem Tresor verschwunden waren. Nachdem eine mehrstündige Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt hatte, kündigte die Arbeitgeberin allen drei Mitarbeiterinnen fristlos. Gegenüber der Klägerin wurde die Kündigung auf einem Formular ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung hieß:
„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“
Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet und von der Arbeitgeberin gegengezeichnet.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und bestritten, für das Verschwinden der Tageseinnahmen verantwortlich zu sein. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Klageverzicht sei wirksam. Ihr sei es außerdem nicht zuzumuten, mit den drei Mitarbeiterinnen, von denen eine die Gelder entwendet haben müsse, weiter zusammen zu arbeiten.
Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam erfolgt. Der Klageverzicht sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Eine solche unangemessene Benachteiligung sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichte. Durch einen solche Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen; ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB habe im übrigen nicht vorgelegen.