Praxistipp
Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses muss stets beachtet werden, dass der Vertragsinhalt im übrigen unberührt bleibt. Dies gilt selbst dann, wenn sich die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken würde, weil beispielsweise die Vergütung für den Verlängerungszeitraum angehoben wird. Die Änderung der Arbeitsbedingungen muss stattdessen zeitlich vor oder nach der Befristungsverlängerung gesondert vereinbart werden.
Die Einzelheiten
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses möglich. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war der klagende Arbeitnehmer am 07.04.2003 zunächst befristet auf ein Jahr eingestellt worden. Am 06.02.2004 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 07.04.2004 um ein weiteres Jahr. In der Verlängerungsvereinbarung wurde zugleich eine Erhöhung des Bruttostundenlohns um 0,50 € geregelt. Der Arbeitgeber entschied sodann, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der (verlängerten) Befristung nicht fortzusetzen. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage, mit der er geltend machte, dass es sich bei der Verlängerungsvereinbarung vom 06.02.2004 tatsächlich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Wegen des vorangegangenen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses sei der Abschluss eines neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG aber nicht mehr zulässig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei daher unbefristet fortgesetzt worden. Der Arbeitgeber hielt dem vor allem entgegen, dass es sich bei der Erhöhung des Bruttostundenlohns um die Änderung einer Vertragsbedingung zugunsten des Arbeitnehmers gehandelt habe. Dem Arbeitnehmer sei es deshalb verwehrt, sich hierauf im Hinblick auf die angebliche Entfristung des Arbeitsverhältnisses zu berufen.
Das BAG stellte in seiner Entscheidung vom 23.08.2006 klar, dass es auf die Frage nicht ankomme, ob die aus Anlass der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zugleich erfolgte Abänderung von Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer günstig oder nachteilig sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Änderung des Vertragsinhalts auf einer Vereinbarung beruhe, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien schon vorher getroffen worden sei, oder ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung einen Anspruch auf die Vertragsänderung gehabt habe (z. B. aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz). Sei keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, führe auch eine geringfügige Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen anlässlich der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses stets zum Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses. Diese neue Befristung bedürfte eines Sachgrundes, der in derartigen Konstellationen regelmäßig nicht vorhanden sei. Das Ergebnis sei dann das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Der vorausschauende Arbeitgeber wird beabsichtigte Vertragsänderungen deshalb zeitlich vor oder nach einer Befristungsverlängerung in einem gesonderten Änderungsarbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbarte Änderungen der vertraglichen Bedingungen, ohne dass die Laufzeit an sich verändert wird, sind befristungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des BAG nämlich irrelevant (so zuletzt BAG vom 18.01.2006 – 7 AZR 178/05 – und schon zur vergleichbaren Regelung des § 1 BSchFG BAG vom 19.02.2003 – 7 AZR 648/01 –).