Seit dem 12.08.2026 gilt die neu EU-Verpackungsverordnung, die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR“) und das entsprechende deutsche Durchführungsgesetz, das „VerpackDG“.
Die PPWR gilt als eines der weitreichendsten und ambitioniertesten Umwelt- und Produktregulierungsvorhaben der EU. Es werden auf der einen Seite die Verkehrsfähigkeit von Verpackungen im EU-Binnenmarkt und auf der anderen Seite die abfallwirtschaftlichen Pflichten der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) umfassend neu geregelt.
Betroffen von der verpackungsrechtlichen Neuordnung ist – das hat unsere Beratungspraxis in den ersten Monaten seit Geltungsbeginn gezeigt – weit über die eigentliche Verpackungsbranche hinaus nahezu jedes Unternehmen, das innerhalb von in- und ausländischen Lieferketten im Bereich des produzierenden Gewerbes sowie des Einzel- und Großhandels als Akteur beteiligt ist.
Dreh- und Angelpunkt sind die neuen Rollenzuweisungen, die durch die PPWR für sämtliche Akteure entlang der Wertschöpfungskette vorgenommen werden und an die ein entsprechendes – teils umfassendes – Pflichtenprogramm geknüpft wird.
Unternehmen müssen ihre operativen Tätigkeiten, Vertriebswege und Lieferketten überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Im Fokus stehen insbesondere:
Ausgangspunkt ist, dass Unternehmen ihre (neue) Rolle zwischen den verschiedenen durch die PPWR definierten Akteuren identifizieren. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erzeugern, Herstellern und Vertreibern von Verpackungen.
Bereits dieser erste Schritt kann mitunter mit Schwierigkeiten verbunden sein und einige Widersprüche bzw. Unklarheiten aus den neuen rechtlichen Vorgaben offenbaren. Auch die von der EU-Kommission veröffentlichen „PPWR FAQ“ (Stand: August 2026) liefern in vielerlei Hinsicht leider keine klaren Antworten.
Daher gilt es, besonderes Fingerspitzengefühl zu wahren, wenn eine der folgenden Fragen aufkommen sollten:
Erzeuger von Verpackungen unterliegen umfassenden produktrechtlichen Vorgaben nach der PPWR:
Für sogenannte nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (d.h. insb. Transportverpackungen wie Kartons im B2B-Bereich sowie Verpackungen für Großgewerbe und Industrie) gelten künftig – über die bisherigen Rücknahme- und Verwertungspflichten hinausgehende – neue Pflichten:
Die Rechtslage ist stark in Bewegung und wird dies voraussichtlich auch bleiben. Zahlreiche PPWR-Pflichten entfalten insbesondere durch nachgelagerte Durchführungsbestimmungen der EU schrittweise ihre Geltung und werden möglicherweise nachträglich noch angepasst. Auch sind „Korrekturen“ an der behördlichen Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben durch weitere behördliche Auslegungshinweise nicht unwahrscheinlich.
Um aber gegen empfindliche Bußgelder oder sogar drohende Vertriebsverbote gewappnet zu sein, ist Unternehmen schon jetzt nachdrücklich zu empfehlen,
Haben Sie Fragen zu den produkt- und/oder entsorgungsrechtlichen Anforderungen des neuen Verpackungsrechts oder zu deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen? Wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an uns.