avocado rechtsanwälte
  • Deutsch
avocado rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte
  • Home
  • Über uns
    • Über uns
    • Fachbereiche
    • Branchen
    • Standorte
    • International
    • Geschichte
  • Berater:innen
  • Aktuelles
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Blog
    • Vlog
    • Shorts
  • Kontakt
  • Karriere
    • Karriere
    • Onlinebewerbung
    • Deutsch
Sie sind hier: AktuellesBlog
Eintrag
Verpackungsrechtsnovelle 2026: Neuordnung entlang der gesamten Lieferkette – und viele offene Fragen
21.10.2026 Dr. Michael Gayger, Markus Tichy

Verpackungsrechtsnovelle 2026: Neuordnung entlang der gesamten Lieferkette – und viele offene Fragen

Seit dem 12.08.2026 gilt die neu EU-Verpackungsverordnung, die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR“) und das entsprechende deutsche Durchführungsgesetz, das „VerpackDG“. 

Die PPWR gilt als eines der weitreichendsten und ambitioniertesten Umwelt- und Produktregulierungsvorhaben der EU. Es werden auf der einen Seite die Verkehrsfähigkeit von Verpackungen im EU-Binnenmarkt und auf der anderen Seite die abfallwirtschaftlichen Pflichten der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) umfassend neu geregelt. 

Betroffen von der verpackungsrechtlichen Neuordnung ist – das hat unsere Beratungspraxis in den ersten Monaten seit Geltungsbeginn gezeigt – weit über die eigentliche Verpackungsbranche hinaus nahezu jedes Unternehmen, das innerhalb von in- und ausländischen Lieferketten im Bereich des produzierenden Gewerbes sowie des Einzel- und Großhandels als Akteur beteiligt ist. 

Dreh- und Angelpunkt sind die neuen Rollenzuweisungen, die durch die PPWR für sämtliche Akteure entlang der Wertschöpfungskette vorgenommen werden und an die ein entsprechendes – teils umfassendes – Pflichtenprogramm geknüpft wird. 

Überblick: Was ist zu beachten?

Unternehmen müssen ihre operativen Tätigkeiten, Vertriebswege und Lieferketten überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Im Fokus stehen insbesondere:

  • die Klärung der eigenen Rolle im neuen Verpackungsregime (u.a. „Erzeuger“, „Hersteller“, „Importeur“, „Vertreiber“, „Lieferant“, „Fulfillment-Dienstleister“),
  • neue produktrechtliche Pflichten für Erzeuger von Verpackungen (Konformität, Design, Kennzeichnung),
  • neue EPR-Pflichten für Hersteller sogenannter nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und (freiwillige) Möglichkeiten ihrer kollektiven Umsetzung.
Das Wesentliche Im Einzelnen: 
1. Klärung der eigenen Rolle 

Ausgangspunkt ist, dass Unternehmen ihre (neue) Rolle zwischen den verschiedenen durch die PPWR definierten Akteuren identifizieren. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erzeugern, Herstellern und Vertreibern von Verpackungen.

Bereits dieser erste Schritt kann mitunter mit Schwierigkeiten verbunden sein und einige Widersprüche bzw. Unklarheiten aus den neuen rechtlichen Vorgaben offenbaren. Auch die von der EU-Kommission veröffentlichen „PPWR FAQ“ (Stand: August 2026) liefern in vielerlei Hinsicht leider keine klaren Antworten. 

Daher gilt es, besonderes Fingerspitzengefühl zu wahren, wenn eine der folgenden Fragen aufkommen sollten:

  • Werden bloß Verpackungskomponenten bzw. -bestandteile gehandhabt oder eine „fertige“ Verpackung? 
  • Werden Verpackungen von Dritten bezogen und anschließend mit einem eigenen Label / Branding versehen? 
  • Werden Verpackungen von Dritten bezogen und anschließend in einer veränderten Form, beispielsweise ergänzt, weiter vertrieben?
  • Werden Verpackungen an einen nachgelagerten Vertreiber oder an einen Endabnehmer geliefert?
  • Werden Verpackungen im Ausland erstmals auf dem Markt bereitgestellt? 
  • Werden Verpackungen aus dem Ausland bezogen?
2. Neue produktrechtliche Erzeugerpflichten

Erzeuger von Verpackungen unterliegen umfassenden produktrechtlichen Vorgaben nach der PPWR:

  • Pflicht zur Konformitätsbewertung von Verpackungen; hierbei muss die Konformität mit den produktspezifischen Vorgaben der PPWR nachgewiesen und in einer förmlichen Konformitätserklärung bestätigt werden.
  • Vorgaben an ein umweltfreundliches Produktdesign, u.a.:
    • Stoffbeschränkungen für Schwermetalle sowie PFAS (sog. „Ewigkeitschemikalien“)
    • Verpflichtende Vorgaben an ein recyclinggerechtes Produktdesign sowie zum Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
  • Kennzeichnungspflichten und -verbote: Die PPWR enthält detaillierte Vorgaben, wie Verpackungen zu kennzeichnen sind (Pflichtinformationen, Symbole etc.); zugleich werden bestimmte Kennzeichnungen ausdrücklich verboten.
3. Neue EPR-Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen 

Für sogenannte nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (d.h. insb. Transportverpackungen wie Kartons im B2B-Bereich sowie Verpackungen für Großgewerbe und Industrie) gelten künftig – über die bisherigen Rücknahme- und Verwertungspflichten hinausgehende – neue Pflichten:

  • Pflicht zur Herstellerzulassung: Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen benötigen eine behördliche Zulassung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR); die Zulassung erfordert u.a. auch die Pflicht zur anteiligen Mitfinanzierung der ZSVR sowie zur Stellung einer Sicherheit an die ZSVR. 
  • Freiwillige Möglichkeit zur Übertragung von EPR-Pflichten auf „sOfH“: Hersteller können die EPR-Pflichten künftig auf sog. sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung („sOfH“) zur „kollektiven“ Wahrnehmung übertragen; dies würde zu zahlreichen Entlastungen (v.a. Wegfall der Zulassungspflicht) führen.
Fazit: Dynamische Rechtslage und umgehender Handlungsbedarf  

Die Rechtslage ist stark in Bewegung und wird dies voraussichtlich auch bleiben. Zahlreiche PPWR-Pflichten entfalten insbesondere durch nachgelagerte Durchführungsbestimmungen der EU schrittweise ihre Geltung und werden möglicherweise nachträglich noch angepasst. Auch sind „Korrekturen“ an der behördlichen Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben durch weitere behördliche Auslegungshinweise nicht unwahrscheinlich. 

Um aber gegen empfindliche Bußgelder oder sogar drohende Vertriebsverbote gewappnet zu sein, ist Unternehmen schon jetzt nachdrücklich zu empfehlen, 

  • ihre Rolle im neuen Regime rechtssicher zu bestimmen und hierzu insbesondere in Austausch mit Kunden / Zulieferern zu treten,
  • ihre Produktgestaltung und Kennzeichnung an den PPWR-Vorgaben auszurichten,
  • ggf. die internen Prozesse zur Konformitätsbewertung aufzusetzen,
  • den künftigen Umgang im Hinblick auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen strategisch zu planen, 
  • die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen eng zu verfolgen. 

Haben Sie Fragen zu den produkt- und/oder entsorgungsrechtlichen Anforderungen des neuen Verpackungsrechts oder zu deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen? Wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an uns.

Autor:innen

Dr. Michael Gayger
Köln, Hamburg
Zur Person
Markus Tichy
Köln
Zur Person
vorheriger
nächster

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

nach oben
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Login
  • Datenschutzeinstellungen bearbeiten

Diese Webseite verwendet Cookies, um die Seite benutzerfreundlich zu gestalten und uns über Ihr Nutzungsverhalten zu informieren. Mehr erfahren ...

Einverstanden Ablehnen