Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zur schrittweisen Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung nach § 18 StromNEV in den Jahren 2026 bis 2028 erlassen. Für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen bedeutet dies erhebliche finanzielle Einschnitte – und einen engen Zeitrahmen für den Rechtsschutz.
Die Abschmelzung erfolgt im Wege einer Kürzung in drei Stufen um
Ab dem 1. Januar 2029 entfallen die Entgelte vollständig, wenn die StromNEV außer Kraft tritt. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt nicht, eine Nachfolgeregelung festzulegen.
Die Festlegung richtet sich bundesweit an alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sowie an alle Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, die unter § 18 Abs. 1 S. 1 und 5 StromNEV fallen
Gerechtfertigt wird der Beschluss im Wesentlichen mit der aus Sicht der Bundesnetzagentur fehlenden energiewirtschaftlichen Begründbarkeit. Durch die dezentrale Einspeisung werde die Entnahme aus dem vorgelagerten Netz und damit dessen Inanspruchnahme nicht vermindert, wodurch auch keine Netzinfrastrukturkosten eingespart würden.
Im Verfahren waren zahlreiche kritische Stellungnahmen eingegangen: Die Einwände bezweifeln, dass die Bundesnetzagentur über eine ausreichende Rechtsgrundlage für ihre Festlegung verfügt, die Entgelte nicht nur näher auszugestalten, sondern auch vollständig abzuschaffen. Die netzdienlichen Auswirkungen der dezentralen Einspeisung seien vom Bundesgerichtshof anerkannt worden. Der Vertrauensschutz sei verletzt, da die Anlagenbetreiber die vermiedenen Netzentgelte in Investitionsentscheidungen und Termingeschäfte einkalkuliert hätten. Zudem könne die Abschmelzung zur Unwirtschaftlichkeit und Stilllegung von Anlagen führen – mit möglichen negativen Folgen für die Versorgungssicherheit, insbesondere in Zeiten hoher Nachfrage und/oder bei Mangel von Strom aus Photovoltaik und Wind.
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben werden. Soweit die Festlegung nicht individuell zugestellt wurde, dürfte die Frist, ausgehend von der Veröffentlichung im Amtsblatt am 25. Februar 2026, spätestens am 13. April 2026 ablaufen.
Angesichts der potentiell erheblichen wirtschaftlichen Tragweite und der knappen Fristen empfehlen wir potentiell betroffenen Anlagenbetreibern, zeitnah die eigene Betroffenheit und die Möglichkeit einer Beschwerde sorgfältig zu prüfen. Grundsätzlich profitieren nur die Anlagenbetreiber von einer erfolgreichen Beschwerde, die selbst ein Rechtsmittel eingelegt haben.