Im Ergebnis können somit stille Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften nicht mehr zu einem Verlustabzug führen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn an einer Kapitalgesellschaft natürliche Personen still beteiligt sind. Hier gelten die bisherigen Regeln und die Gestaltungsmöglichkeiten bestehen fort.