Verfüllung im Regelfall Verwertung
Bestätigt hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei der Verfüllung der Tongrube um eine Maßnahme der Abfallverwertung und nicht um den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage handelt. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen stelle im Regelfall einen Verwertungsvorgang dar. Das betroffene Unternehmen habe nach den bergrechtlichen Vorschriften einen Zustand wiederherzustellen, der dem früheren Zustand des Geländes gleichkomme oder eine andere Nutzung der Oberfläche ermögliche. Wegen dieser Verpflichtung zur Verfüllung der Tongrube würde bei Nichtzulassung von Abfällen zu diesem Zweck der Vorrang der Verwertung sowie das Ziel der Ressourcenschonung verfehlt. Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass alleine die Nutzung des Volumens der Abfälle eine stoffliche Verwertung darstellen könne und dass die Schadstoffhaltigkeit der Abfälle nichts mit der Einstufung der Verfüllung als Verwertung oder Beseitigung zu tun habe, sondern ausschließlich die Frage der Schadlosigkeit der Verwertung betreffe.
LAGA M 20 kein Maßstab für Verfüllung
Die Maßstäbe, anhand derer die Bergbaubehörde bzw. das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Verwertungsmaßnahme, also der Verfüllung der Tongrube mit Abfällen, geprüft haben, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen verworfen. Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die von der Bergbaubehörde getroffene und vom Oberverwaltungsgericht akzeptierte Risikovorsorge auf der Grundlage der Technischen Regeln LAGA M 20 nicht den bergrechtlichen Anforderungen genüge. Die in den Technischen Regeln LAGA M 20 enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen seien als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und könnten damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen. Darüber hinaus sei eine Anpassung der LAGA M 20 an das Bundesbodenschutzgesetz erforderlich. Hierzu sei es aber bisher trotz vielfältiger Bemühungen nicht gekommen. Damit relativiert das Bundesverwaltungsgericht die fast überragende Bedeutung, die die Technischen Regeln LAGA M 20 in den vergangenen Jahren in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erlangt haben, in ganz erheblichem Maße. Dabei lassen sich die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur auf die Verfüllung von Abgrabungen, sondern auf alle Anwendungsbereiche der Technischen Regeln LAGA M 20 übertragen. Das dürfte dazu führen, die in der Vollzugspraxis beim Umgang mit mineralischen Abfällen gerade in jüngerer Zeit vielfach aufgetretenen Unsicherheiten noch zu verstärken.
Bodenschutzrecht hat nachbarschützende Wirkung
Für die Verwertung mineralischer Abfälle an Bedeutung gewinnen werden dagegen die bodenschutzrechtlichen Vorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts widersprochen, die bodenschutzrechtlichen Vorschriften würden im Rahmen bergrechtlicher Zulassungen durch die speziellen bergrechtlichen Regelungen verdrängt. Vielmehr stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, die bergrechtlichen Vorschriften enthielten keine Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hergerufen werden könnten. Aus diesem Grund seien die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Regelungen anwendbar. Ob in dem betroffenen Fall die bodenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten oder verletzt werden, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen, da das Oberverwaltungsgericht die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit daher zur Prüfung der Frage, ob durch die zur Verfüllung der Tongrube zugelassenen Abfälle Schadstoffeinträge auf den Nachbargrundstücken verursacht werden können, die die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung überschreiten, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang betont hat, dass den bodenschutzrechtlichen Vorschriften nachbarschützende Wirkung zukommt, dürften sich die Auswirkungen des Urteils vom 14.04.2005 nicht auf bergrechtliche Maßnahmen beschränken. Vielmehr werden sich zukünftig auch Verfüllmaßnahmen, die einem anderen Zulassungsregime unterliegen, mit den bodenschutzrechtlichen Vorgaben auseinandersetzen müssen.