Praxistipp
Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell beschäftigt und macht dieser Arbeitnehmer bei Entritt in die Phase der Blockfreistellung einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend, so besteht keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, den noch zustehenden Resturlaubsanspruch abzugelten. Das Risiko, einen Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase eines Altersteilzeitmodells nicht nehmen zu können, trägt danach der Arbeitnehmer.
Die Einzelheiten
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Abgeltung noch nicht gewährten Urlaubs. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Eintritt in die Phase der Blockfreizeit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG darstellt.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stellt der Eintritt in die Phase der Blockfreizeit weder einen Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 4 BurlG dar, noch stellt die Nichtgewährung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs in diesem Falle eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern dar, die sich im Rahmen der Altersteilzeit für eine durchgängige Reduzierung der Arbeitszeit entschieden haben. Eine entsprechende Ungleichbehandlung liegt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor, da Arbeitnehmer mit durchgängig reduzierter Arbeitszeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Urlaubsgewährung von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden könnten. Das Risiko, einen Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase eines Altersteilzeitmodells nicht nehmen zu können, trägt danach der Arbeitnehmer.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine Angestellte im öffentlichen Dienst, ein Altersteilzeitmodell im Blockmodell vereinbart. An die Arbeitsphase vom 01.02.2000 bis einschließlich 31.01.2002 sollte sich die Freistellungsphase vom 01.02.2002 bis einschließlich 31.01.2004 anschließen. Die Klägerin hatte ihren Urlaub für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen; letzter Arbeitstag war der 21.09.2001. Ab dem 01.10.2001 war die Klägerin bis zum Beginn der Freistellung am 01. Februar 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Abgeltung ihrer restlichen vier Urlaubstage für das Jahr 2001 sowie des anteiligen Resturlaubs für das Jahr 2002 geltend. Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage in allen drei Instanzen.