Gemäß § 611a Abs. 2 BGB steht einem Bewerber ein Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wird. Soweit der Arbeitnehmer Umstände glaubhaft macht, die auf eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts hindeuten, obliegt es dem Arbeitgeber, den Beweis zu erbringen, dass die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Hierbei indiziert die geschlechtsspezifische Stellenausschreibung eine Geschlechterdiskriminierung. Das BAG hat nun entschieden, dass diese Indizwirkung auch dann eingreift, wenn die geschlechtsspezifische Stellenausschreibung nicht von dem Arbeitgeber veranlasst wird, sondern von einem Dritten, der mit der Stellenausschreibung beauftragt ist. In dem entschiedenen Fall war die Bundesagentur für Arbeit von einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Stellenausschreibung beauftragt worden. Diese hatte die Stelle dann lediglich für eine „Volljuristin“ ausgeschrieben. Den Einwand der in Anspruch genommenen Kanzlei, die Bundesagentur für Arbeit habe die Stellenausschreibung von sich aus in der geschlechtsspezifischen Form vorgenommen, sah das BAG als nicht beachtlich an.