Bis zu den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs war solchen Gesellschaften in Deutschland die Rechtsfähigkeit versagt worden. Die jetzt vollzogene Wende in der Rechtsprechung hat zu einem – medial durchaus geförderten – Boom bei der Gründung von englischen Limiteds durch deutsche Geschäftstreibende geführt. Als Vorteil gegenüber einer deutschen GmbH werden dabei die schnelle Verfügbarkeit, geringe Gründungskosten und das Fehlen eines erforderlichen Mindestkapitals wahrgenommen. Ob sich zusätzlich steuerliche Vorteile erzielen lassen, hängt von der individuellen Situation des Gesellschafters und des betriebenen Geschäfts ab. Weitestgehend ohne mediale Aufmerksamkeit hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt, dass auch Gesellschaften, die nach dem Recht der USA gegründet wurden und dort ihren Sitz haben, ungeachtet des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des betriebenen Geschäftes in Deutschland als rechtsfähig anzuerkennen sind. Rechtlicher Hintergrund ist ein dies regelnder deutsch-amerikanischer Handelsvertrag. Dabei hat der Bundesgerichtshof allerdings die Rechtsfrage offengelassen, ob über den Akt der reinen Gründung der Gesellschaft hinaus noch eine weitere Verbindung zu den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen muss („genuine link“). Im entschiedenen Fall wurde dies bereits aufgrund der Tatsache bejaht, dass die Gesellschaft eine Postfachadresse sowie einen Telefonanschluss mit automatischer Weiterleitung nach Deutschland hatte. Da die Gründung von Gesellschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika ähnlich wie in England verhältnismäßig schnell und kostengünstig erfolgen kann, kann die Verwendung einer US-Gesellschaftsform durchaus eine Alternative sein. Maßgebend ist jedoch stets der individuelle Einzelfall.