Die Pflicht des Arbeitsgebers zum Angebot regelmäßiger Corona-Tests wurde verschärft.
Statt bislang grundsätzlich einen Test pro Woche müssen Arbeitgeber nunmehr allen nicht ausschließlich im Home-Office Beschäftigten mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.
Die bisherige Abgrenzung, nach der eine zweimalige Angebotspflicht nur für besonders gefährdete Tätigkeitsbereiche galt, wurde aufgehoben. Die Neuregelung in § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 23.04.2021 in Kraft getreten.
Für die Beschäftigten bleibt das Angebot freiwillig. Diese können also weiterhin frei darüber entscheiden, ob sie die angebotenen Testmöglichkeiten nutzen oder nicht.
Wie schon nach der bisherigen Regelung muss der Arbeitgeber die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung aufbewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen. Allerdings ist die Dauer der Aufbewahrungspflicht nicht mehr auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt, sondern gilt bis einschließlich zum 30.06.2021.
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