Update: Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Gemäß Beschluss des Bundeskabinetts vom 01. September 2021 wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich zum 24. November 2021 verlängert und um einige Neuregelungen ergänzt.
Ziel der Neuregelungen ist es vor allem, die Impfbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern und den Anteil der Geimpften in den Betrieben weiter zu erhöhen.
So sind Arbeitgeber künftig dazu verpflichtet,
- ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung aufzuklären und über bestehende Impfmöglichkeiten zu informieren,
- die Betriebsärzte bei der Durchführung von Impfungen organisatorisch und personell zu unterstützen und
- die Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfterminen von der Arbeitspflicht freizustellen.
Im Übrigen gelten die bislang bereits bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
- Arbeitgeber bleiben auch weiterhin dazu verpflichtet, den in Präsenz beschäftigten Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Ebenso müssen, wie auch schon bisher, betriebliche Hygienepläne erstellt, aktualisiert und umgesetzt werden. Diese sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.
- Der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten kann – soweit dem Arbeitgeber bekannt – bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Ausnahmen gelten lediglich in bestimmten Einrichtungen, wie bisher bereits in Krankenhäusern und Arztpraxen oder künftig auch in Kitas, Schulen und Pflegeheimen.
- Die persönlichen Kontakte innerhalb des Betriebs und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sind weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren, müssen Arbeitgeber wie gehabt mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Die beschlossenen Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.
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