Praxistipp
Die Voraussetzungen für eine zulässige Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen sind eng umgrenzt. Grundsätzlich ist eine Alleinstellungswerbung nur dann zulässig, wenn die behaupteten Alleinstellungsmerkmale auch zutreffend sind.
Einzelheiten
Der BGH hat am 29.1 0.2004 entschieden, dass die Werbung "Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto" eine unzutreffende und daher irreführende Alleinstellungswerbung darstellt.
Die angegriffene Werbung informiere den Verbraucher darüber, dass es sich bei der "Oddset" genannten Wette um eine Sportwette mit festen Gewinnquoten handele. Sie vermittle dem Verbraucher darüber hinaus den Eindruck, dass diese Sportwette nur von den dem Lottoblock angehörenden Unternehmen angeboten werde. Der Verbraucher, der nicht wisse, was sich hinter dem Begriff "Oddset" verberge, nehme daher an, dass allein die staatlichen Lottogesellschaften solche Sportwetten anböten. Sportwetten zu festen Quoten werden jedoch auch von anderen Anbietern durchgeführt. Deshalb sei die Werbung unzutreffend und stelle eine irreführende Alleinstellungswerbung dar.
Ein davon abweichendes Verständnis des Begriffs "Oddset" liege gerade für diejenigen Verbraucher fern, die ihn bislang nicht gekannt und mit ihm daher auch keine konkreten Vorstellungen verbunden hätten. Nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Begriff in der angegriffenen Werbung stehe, sei nicht davon auszugehen, dass es sich nur um einen vom Beklagten gewählten (Phantasie-)Namen oder um eine ihm dafür zustehende Marke handele, mit der auf eine bestimmte Art von Sportwetten hingewiesen werden soll.