Praxistipp
Um zu verhindern, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer allein dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung ohne beiderseitige Unterzeichnung des Arbeitsvertrages aufnimmt, ist betriebsorganisatorisch sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt grundsätzlich erst erfolgt, nachdem die Unterschriften der Arbeitsvertragsparteien unter den die Befristungsabrede enthaltenen Arbeitsvertrag geleistet wurden.
Die Einzelheiten
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zur Wirksamkeit der Schriftform. Wird dieses zwingende Wirksamkeitserfordernis für die Befristung nicht eingehalten, führt die Nichtbeachtung der Form nach § 125 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Der Arbeitsvertrag als solcher wird dagegen von der Unwirksamkeit nicht berührt, so dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es auch dann bei dieser gesetzlich angeordneten Rechtsfolge bleiben, wenn die Parteien mündlich ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren und die Absicht haben, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann, wenn die schriftliche Abfassung des Arbeitsvertrages der tatsächlichen Arbeitsaufnahme um lediglich 10 Tage nachfolgt.
Im konkreten Fall hatte der zuständige Amtsvorsteher dem Kläger im Vorstellungsgespräch mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf zwei Jahre befristet sei. 10 Tage nachdem der Kläger seine Arbeit aufgenommen hatte, unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in welchem die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre vorgesehen war. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Befristung und obsiegte vor dem Bundesarbeitsgericht. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts haben die Parteien durch die kurze Zeit nach dem Arbeitsantritt erfolgte schriftliche Abfassung des befristeten Arbeitsvertrages nämlich keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag in Ansehung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses schließen wollen, sondern vielmehr lediglich die Absicht verfolgt, den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag auch schriftlich niederzulegen. Hierin liegt, so das Bundesarbeitsgericht, weder die nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrages noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung im Sinne von § 141 BGB. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrages führte daher nicht zur wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger hatte daher mit seiner Klage vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.