Die Frage nach der Auslegung der Bezugsgröße bei Erzeugnissen ist für Hersteller, Importeure und Lieferanten von großer Bedeutung. Nach Art. 7 Abs. 2 REACH besteht eine Unterrichtungspflicht von Herstellern und Importeuren von Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) und nach Art. 33 REACH eine Informationspflicht von Lieferanten gegenüber ihren Abnehmern, wenn Kandidatenstoffe in ihren Erzeugnissen in mehr als 0,1% der Massenkonzentration enthalten sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob sich dieser Grenzwert auf das Enderzeugnis (also zum Beispiel ein Fahrrad) oder nur auf ein Teilerzeugnis, wie z. B. den Lenkergriff an einem Fahrrad, bezieht.
Unterschiedliche Auffassung und Vollzug zur Bezugsgröße: Teilerzeugnis oder Enderzeugnis?
Die ECHA und die Mehrheit der Mitgliedstaaten halten die Bezugsgröße des Enderzeugnisses für maßgeblich, andere Mitgliedstaaten wie Deutschland, Belgien, Frankreich, Dänemark, Norwegen und Schweden sehen jedoch in dem Teilerzeugnis die maßgebliche Bezugsgröße. Danach würde eine Überschreitung des Konzentrationswertes von 0,1% in einem Teilerzeugnis bereits eine Melde- und Informationspflicht auslösen. Die beiden Auffassungen bedingen erhebliche Unterschiede bei der Ermittlung des Konzentrationsgrenzwertes und können je nach Mitgliedstaat zu unterschiedlichen Anforderungen an die Melde- und Informationspflicht führen, da die Annahme des Teilerzeugnisses als Bezugsgröße zu einer vermehrten Meldepflicht führt.
Schlussantrag der Generalanwältin
In dem Schlussantrag vom 12.02.2015 hat sich die Generalanwältin Juliane Kokott nunmehr für das Teilerzeugnis als Bezugsgröße ausgesprochen, aber dennoch unterschiedliche Auswirkungen auf die Informationspflichten der Produzenten, der Importeure und der Lieferanten angenommen.
Grundsätzlich geht sie davon aus, dass als Erzeugnisse im Sinne von REACH sowohl Gesamterzeugnisse als auch Teilerzeugnisse angesehen werden können. Teilerzeugnisse fallen dann unter den Begriff der Erzeugnisse nach REACH, wenn diese trotz der Integration ins Gesamterzeugnis eine eigene Form, Oberfläche oder Gestalt aufweisen, die im größeren Maß als die chemische Zusammensetzung ihre Gestalt oder Funktion bestimmen. Demnach würde beispielsweise als Bezugsgröße der Lenkergriff eines Fahrrads, und nicht das gesamte Fahrrad, heranzuziehen sein.
Auswirkungen auf Unterrichtungspflichten für Produzenten von Erzeugnissen
Eine Unterrichtungspflicht der Produzenten soll vorliegen, wenn diese ein Enderzeugnis oder ein Teilerzeugnis herstellen, in dem die Konzentrationsgrenze überschritten wird. Demgegenüber unterliegen die Produzenten keinen Unterrichtungspflichten gegenüber ECHA für Teilerzeugnisse, die sie nicht selber herstellen.
Auswirkungen auf Unterrichtungspflichten für Importeure von Erzeugnissen
Unterrichtungspflichten für Kandidatenstoffe in Erzeugnissen sollen für den Importeur dagegen sowohl für Teilerzeugnisse als auch für Enderzeugnisse eingreifen. Nur dadurch könne eine umfassende Information von ECHA sichergestellt werden.
Auswirkungen für Informationspflichten der Lieferanten von Erzeugnissen
Für den Lieferanten soll eine Auskunftspflicht gegenüber seinen Abnehmern (sowie auf Verlangen gegenüber dem Verbraucher) sowohl hinsichtlich der von ihm gelieferten Gesamt- als auch der Teilerzeugnisse eingreifen. Allerdings beschränkt die Generalanwältin diese Informationspflicht auf die Weitergabe von Informationen, die dem Lieferanten bereits vorliegen. Demgegenüber sollen Lieferanten nicht verpflichtet sein, Informationen speziell für den Zweck der Informationspflicht zu erheben.
Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten
Mit einer Entscheidung des EuGH ist in den nächsten Monaten zu rechnen. In den meisten Fällen schließt sich der EuGH dem Votum der Generalanwälte an. Ob sich der EuGH auch vorliegend dem Schlussantrag der Generalanwältin anschließen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Erst mit dem Urteil des EuGH wird sich die Frage nach der richtigen Bezugsgröße für die Konzentrationsgrenze von SVHC-Stoffen nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 REACH klären. Sollte auch der EuGH als grundsätzliche Bezugsgröße bereits Teilerzeugnisse einstufen, würde dies erhebliche Pflichten von Produzenten und Importeure bedeuten, sofern keine Ausnahmevorschriften eine Unterrichtungspflicht ausschließen, was stets im Einzelfall sorgfältig geprüft werden sollte. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob auch der EuGH die Mitteilungspflichten der Lieferanten auf solche Informationen begrenzen wird, die bereits beim Lieferanten vorhanden sind oder ob der EuGH den Lieferanten weitergehende Informationsbeschaffungspflichten auferlegen wird.