Bei der Wertung sei nicht ausschließlich auf formale Gesichtspunkte, sondern auf die Gesamtheit der abgegebenen Erklärungen abzustellen. Daher blieb es in der konkreten Situation folgenlos, dass dem Angebot eines Bieters statt des Angebotsformblatts das Formblatt „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ beigefügt war, im Übrigen jedoch alle geforderten Anlagen und Unterlagen mit dem Angebot vorgelegt wurden.
Angebotsinhalt „zweifelsfrei und rechtsverbindlich“
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle Trockenbauarbeiten europaweit aus. Mit dem Angebot war das Angebotsformblatt EVM (B) Ang EG 213 EG vorzulegen. Auf der ersten Seite dieses Formblattes waren durch Ankreuzen die Vertragsbestandteile aufzulisten, die Vertragsinhalt werden sollten. Diese erste Seite fehlte beim Angebot des preisgünstigsten Bieters. Stattdessen enthielt das Angebot die erste Seite des Formblatts „Aufforderung zur Abgabe eines Angbots“. Die geforderten Anlagen und Unterlagen waren dem Angebot allerdings vollständig beigefügt. Damit konnte dem Angebot nach Auffassung der Vergabekammer „zweifelsfrei und rechtsverbindlich“ der Angebotsinhalt entnommen werden. Die fehlende Erklärung habe durch eine Erklärung an anderer Stelle kompensiert werden können. Vor dem Hintergrund, dass der BGH insbesondere in seiner Entscheidung vom 24.05.2005 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthalte, nur „regelmäßig“ von der Wertung auszuschließen sei, dürfe das Angebot unter den gegebenen Umständen in der Wertung verbleiben.
Fazit
Die Entscheidung der Vergabekammer Köln, die angesichts der besonderen Formulierung des BGH mit dessen Rechtsprechung vereinbar ist, kann nur begrüßt werden. Im Sinne einer praxisgerechten Auftragsvergabe kann es lediglich darauf ankommen, dass ein Angebot hinsichtlich der geforderten Erklärungen im Sinne von § 21 VOB/A (also nicht von Eignungsnachweisen) so eindeutig und vollständig ist, dass die notwendige Vergleichbarkeit mit den Angeboten weiterer Bieter sichergestellt ist und nachträgliche Änderungen und Manipulationen ausscheiden. Grenze muss allerdings immer der Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz sein.