Praxistipp
Werbe-E-Mails sind nach dem neuen Wettbewerbsrecht nur zulässig, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung erteilt wurde. Ein konkludentes Einverständnis liegt vor , wenn die Genehmigung zwar nicht unmittelbar in einer Erklärung Ausdruck findet sich aber aus dem sonstigen Handeln er gibt. Bloßes Schweigen genügt hierfür nicht. Ein Unter schied zwischen Werbung gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmen besteht nicht. Vor Durchführung entsprechender Werbemaßnahmen ist sicherzustellen, dass entsprechende Einwilligungen vorliegen, da sonst mit rechtlichen Schritten gegen die Werbung bis hin zu Unterlassungsklagen gerechnet werden muss.
Einzelheiten
Das OLG Düsseldorf hat am 22.09.2004 in einer der ersten Entscheidungen zum neuen Wettbewerbsrecht festgestellt, dass die unaufgeforderte Übersendung von Werbe-E-Mails ("Spamming") einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Werbe-E-Mail, die gleichzeitig an eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Steuerberatern versendet worden war. Darin wurde zum Jahrespreis von 60,00 die Bereitstellung von sog. Mandantenbriefen angeboten, die auf dem Briefpapier des jeweiligen Rechtsanwalts oder Steuerberaters ausgedruckt und zur Pflege der Beziehung an Mandanten verschickt werden konnten. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die darauf erhobene Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Das OLG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht genüge für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Gericht stützt sich dabei u.a. auf die UWG-Novelle vom 08.07.2004. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der seit dem 08.07.2004 geltenden Fassung brandmarke Werbung mit elektronischer Post als unzumutbare Belästigung, soweit eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliege. Aus der Formulierung des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG ergebe sich, dass der Werbende die Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Adressaten trage. Ein nur potentielles Interesse genüge hierfür nicht. Da das UWG einen Unterlassungsanspruch nur für Mitbewerber und V erbände vorsieht (§ 8 Abs. 3 UWG), sei ein Rückgriff auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erforderlich. Der Grad bloßer Belästigung werde bereits durch eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail überschritten. Die Richter stellten darauf ab, dass der Anteil von Werbe-E-Mails nach einer Studie im Februar 2004 weltweit bei 62% des gesamten E-Mail-Verkehrs lag. Eine einzelne unerwünschte E-Mail könne daher nicht isoliert betrachtet werden. Sie sei als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufzufassen.