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Eintrag
Transparenz nach der Vergabe – was dürfen Bieter wirklich wissen?
18.02.2026 Klaus Berger, Dr. Rebecca Schäffer

Transparenz nach der Vergabe – was dürfen Bieter wirklich wissen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat kurz vor dem Jahresende 2025 eine für die Vergabepraxis äußerst wichtige Entscheidung getroffen. In seinem Urteil vom 17.12.2025 (BVerwG 10 C 5.24) geht es um die Frage: Kann ein unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens Einsicht in die Vergabeakten nehmen, um zu erfahren, warum sein Angebot schlechter bewertet wurde?

Während die Rechtsprechung dies bislang regelmäßig verneint hat, lautet nun die klare Antwort des Bundesverwaltungsgerichts: Ja – über das Informationsfreiheitsgesetz.

Die Entscheidung

Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht ausweislich einer Pressemeldung des Gerichts entschieden, dass ein Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch auf Zugang zur Begründung der Bewertung seines eigenen Angebots hat. Und zwar auch dann, wenn kein Nachprüfungsverfahren geführt wurde. 

Weitere Details der Entscheidung sind bislang dagegen leider nicht bekannt, weil die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht wurden. Sobald diese vorliegen, werden wir an dieser Stelle noch einmal ausführlicher berichten. 

Schon jetzt lohnt es sich aber, die Auswirkungen der Entscheidung für Bieter und Auftraggeber näher zu beleuchten.

Auswirkungen für Bieter

Für Bieterunternehmen eröffnet das erhebliche Chancen: Sie erhalten erstmals auch außerhalb eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Recht auf einen Einblick in die Bewertungslogik der Vergabestelle. Das kann helfen, eigene Schwächen besser zu verstehen und künftige Angebote gezielt zu verbessern. Die Entscheidung stärkt damit Transparenz und Lernmöglichkeiten im Wettbewerb – oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. 

Aber natürlich ergeben sich auch neue Möglichkeiten, Vergabeverfahren kritisch nachzuvollziehen und bei erkannten Fehlern rechtliche Schritte einzuleiten, also z. B. Schadensersatz einzufordern.

Auswirkungen für öffentliche Auftraggeber

Für öffentliche Auftraggeber bedeutet die Entscheidung dagegen vor allem eines: Die Wertungsdokumentation gewinnt nochmals an Bedeutung. Was heute intern formuliert wird, kann morgen offengelegt werden müssen. Bewertungsentscheidungen müssen daher klar, nachvollziehbar und konsistent dokumentiert sein – nicht nur für die Vergabeakte, sondern auch mit Blick auf mögliche IFG-Anträge.

Wird ein IFG- Antrag gestellt, müssen Auftraggeber zudem vorsichtig sein, dass sie nicht im Wege der Akteneinsicht unzulässigerweise sensible bzw. vertrauliche Informationen offenlegen. Das gilt nicht nur für personenbezogene Daten, sondern z. B. auch bei vergleichenden Bewertungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Inhalte konkurrierender Angebote ergeben können. Hier kann es notwendig sein, vor einer Offenlegung die Einwilligung des Betroffenen einzuholen oder Schwärzungen vorzunehmen – oder die Dokumentation direkt so zu verfassen, dass sich Transparenz und Geheimnisschutz nicht ausschließen.

Zum Umfang der Offenlegungspflicht und der vergleichbaren BGH-Rechtsprechung zu Energiekonzessionen

Welche Informationen Auftraggeber am Ende tatsächlich offenlegen müssen – oder umgekehrt nicht offenlegen dürfen – wird sich wohl erst in den nächsten Jahren durch weitere Rechtsprechung klären. 

Jedenfalls bemerkenswert ist insoweit aber ein Blick über den Tellerrand in das Recht der Energiekonzessionsvergabe nach §§ 46 ff. EnWG. Hier existiert nämlich schon seit Jahren eine ähnliche Rechtsprechung wie sie nun das Bundesverwaltungsgericht für das „klassische“ Vergaberecht getroffen hat. Und dort hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil „Gasnetz Rösrath“ vom 07.09.2021 (EnZR 29/20) klargestellt, dass ein unterlegener Bieter gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Akteneinsicht hat, die grundsätzlich durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks zu gewähren ist. Schwärzungen sollen nur in engen Ausnahmefällen zulässig sein und unterliegen hohen Begründungsanforderungen. Denn es sei zu beachten, dass der Grundsatz des Geheimwettbewerbs im Fall der öffentlichen Auftragsvergabe im Wettbewerb um den jeweiligen Auftrag von vornherein durch das Transparenzgebot begrenzt werde. Dabei müsse auch grundsätzlich hingenommen werden, dass die Auskunft es ermöglichen oder erleichtern kann, das eigene Angebot in einem Wiederholungsverfahren an das Erstangebot eines Mitbieters anzupassen. Andererseits soll nach dieser Entscheidung eine weitergehende Akteneinsicht – insbesondere in das Angebot des obsiegenden Wettbewerbers – nur dann in Betracht kommen, wenn substantiiert dargelegt wird, wieso dies neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dessen Angebot nach den mitgeteilten Auswahlkriterien das bessere ist. Diese Rechtsprechung wird von einigen Instanzgerichten auch als Auslegungshilfe für das seit 2017 normierte und im entschiedenen Fall noch nicht maßgebliche Akteneinsichtsrecht nach § 47 Abs. 3 EnWG herangezogen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltungsgerichte bei zukünftigen IFG-Anträgen ähnlich hohe Transparenzanforderungen stellen werden wie der BGH 2021 – oder ob sich umgekehrt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Akteneinsicht bei der Energiekonzessionsvergabe auswirkt. 

Klar ist aber schon heute:

  • Für Bieter bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine neue Chance, aus Vergabeverfahren zu lernen.
  • Für Auftraggeber ist es dagegen ein deutlicher Hinweis, dass saubere Dokumentation kein formales Beiwerk ist, sondern notwendig, um Rechtssicherheit und Vertrauen im Vergabeverfahren zu sichern. 

Wenn Sie noch mehr dazu wissen möchten, wie Sie sich als Bieter oder Auftraggeber strategisch auf diese neue Rechtsprechung einstellen sollten, sprechen Sie uns gerne an.

Autor:innen

Klaus Berger
Freiburg, Köln
Zur Person
Dr. Rebecca Schäffer
Köln, Brüssel
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