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TikTok-Musiknutzung: Interessante Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zur Berechnung des...
04.11.2026 Philipp Ess

TikTok-Musiknutzung: Interessante Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs

Ein kurzer Musikschnipsel, ein TikTok-Video und eine Schadensersatzforderung im fünfstelligen Bereich: Der Fall „Soundguardian“ (LG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2026, Az. 2-06 O 424/25) zeigt eindrucksvoll, dass urheberrechtliche Ansprüche nicht allein mit einer behaupteten Rechtsverletzung begründet werden können. Wer eine Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie verlangt, muss nachvollziehbar darlegen, welchen objektiven Wert die konkrete Nutzung tatsächlich hatte.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klage von Soundguardian vollständig abgewiesen. Streitgegenstand war die Verwendung eines Musikstücks als Tonspur in einem kurzen TikTok-Video. Soundguardian verlangte hierfür 95.750 Euro Schadensersatz. Das Gericht sah jedoch keine ausreichende Grundlage, um den geforderten Schadensersatzbetrag zu schätzen.

Was viele nicht wissen: TikTok (und auch andere Plattformen) verfügen über eine Lizenz, die von TikTok vorgeschlagenen Musikschnipsel in einem Video einzubinden, nur für private Zwecke. Wer den TikTok-Account gewerblich nutzt, benötigt eine separate Lizenz der Rechteinhaber!

Keine Lizenzpraxis, keine belastbare Schadensberechnung

Soundguardian konnte nach den Feststellungen des Gerichts nicht belegen, dass für eine vergleichbare Nutzung eines kurzen Musikschnipsels tatsächlich Lizenzen zu bestimmten Konditionen abgeschlossen und bezahlt worden wären. Ebenso fehlte ein nachvollziehbarer Nachweis, ob überhaupt jemand für eine solche konkrete Nutzung bezahlt hätte und in welcher Höhe eine Vergütung üblich gewesen wäre.

Genau hier lag der entscheidende Schwachpunkt der Klage. Zwar kann ein urheberrechtlicher Schaden grundsätzlich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Maßgeblich ist dabei der Betrag, den vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Eine vorhandene und am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis kann hierfür ein besonders gewichtiger Anhaltspunkt sein.

Fehlt es jedoch sowohl an einer eigenen Lizenzpraxis als auch an branchenüblichen Tarifen, muss das Gericht die Vergütung nach § 287 ZPO anhand der konkreten Umstände schätzen. Diese Schätzung darf allerdings nicht völlig spekulativ sein oder „in der Luft hängen“. Erforderlich sind zumindest greifbare Anknüpfungstatsachen, etwa vergleichbare Verträge, marktübliche Tarife, belastbare Nutzungsdaten oder andere objektive Bewertungsmaßstäbe.

Ein kurzer Musikschnipsel ist kein pauschaler Lizenzschaden

Nach Auffassung des Gerichts durfte Soundguardian nicht einfach einen beliebigen Betrag als „individuelle Preisaushandlung“ zugrunde legen. Der Umstand, dass ein Rechteinhaber im Nachhinein eine bestimmte Summe fordert, beweist noch nicht, dass diese Summe dem objektiven Wert der Nutzung entspricht.

Die Lizenzanalogie ist kein Strafschadensersatz. Sie soll den Rechteinhaber so stellen, wie er bei einer rechtmäßigen Nutzung gestanden hätte – den Verletzer aber auch nicht besser oder schlechter als einen tatsächlichen Lizenznehmer. Eine überhöhte oder nicht belegte Forderung lässt sich deshalb nicht allein mit der abstrakten Möglichkeit einer Lizenzierung rechtfertigen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Schadensersatz für die Nutzung von Musik auf Social-Media-Plattformen verlangt, sollte unter anderem darlegen können, welche vergleichbaren Lizenzen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich vereinbart wurden, welche Nutzungsrechte sie umfassten und wie sich der Preis aus Nutzungsdauer, Reichweite, Plattform, Gebiet und Art der Verwendung zusammensetzte.

TikTok-Reichweite: Entscheidend ist die tatsächliche Ausspielung

Zusätzlich spielte die konkrete Funktionsweise von TikTok eine wesentliche Rolle. Nach dem im Verfahren relevanten Vortrag erfolgte die maßgebliche Ausspielung des Videos nur in den ersten Tagen nach dem Upload. Eine dauerhafte oder über den gesamten Zeitraum gleichbleibende Reichweite konnte damit nicht ohne Weiteres unterstellt werden.

Das ist für die Schadensberechnung von erheblicher Bedeutung. Die bloße Tatsache, dass ein Video über längere Zeit öffentlich abrufbar war, sagt noch nichts darüber aus, wie häufig es tatsächlich ausgespielt, angesehen oder mit der Musik wahrgenommen wurde. Gerade bei Plattformen mit algorithmischer Ausspielung müssen Upload-Zeitpunkt, tatsächliche Impressionen, Abrufe und die zeitliche Reichweite sauber voneinander getrennt werden.

Auch bei fehlenden festen Tarifen sind die konkreten Umstände der Nutzung entscheidend. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Dauer und Intensität der Rechtsverletzung sowie der objektive Wert des betroffenen Rechts.

Was Unternehmen und Creator daraus lernen sollten

Die Entscheidung ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Musik auf TikTok. Die unberechtigte Verwendung geschützter Musik kann weiterhin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Sie zeigt aber deutlich, dass eine Schadensersatzforderung substanziiert, nachvollziehbar und beweisbar sein muss.

Für Rechteinhaber bedeutet das: Eine (hohe) Forderung ersetzt keine belastbare Berechnung. 

Für Creator und Unternehmen bedeutet es: Bei einer Abmahnung sollte nicht nur geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, sondern auch, ob die geforderte Lizenzgebühr anhand echter Markt- und Nutzungsdaten plausibel hergeleitet und belegt wurde.

Die zentrale Botschaft des Falls Soundguardian lautet daher: Für einen kurzen Musikschnipsel auf TikTok fällt nicht automatisch eine nach der Lizenzanalogie berechnete Entschädigung im Bereich von mehreren Tausend Euro an. Wer Geld verlangt, muss zeigen können, ob, wofür und in welcher Höhe der Markt eine solche Nutzung tatsächlich vergütet hätte.

Autor:in

Philipp Ess
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz / Frankfurt
Zur Person

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