Sieht ein Architektenvertrag eine stufen- oder phasenweise Übertragung von Leistungen vor, die durch einen nach freier Entscheidung des Bauherrn vorzunehmenden Abruf erfolgt, kommen über diese weiteren Leistungen selbständige Einzelverträge zustande. Ist der Ausgangsvertrag unter der Geltung der HOAI 1996 abgeschlossen worden und erfolgt der Abruf weiterer Leistungen nach dem 17.08.2009, so sind diese späteren Einzelverträge auf Grundlage der HOAI 2009 abzurechnen (LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013 – 4 O 103/12 – nicht rechtskräftig).
Im Mai 2009 schloss ein Architekt mit einem öffentlichen Auftraggeber einen Generalplanervertrag über Architektenleistungen für den Umbau bzw. Neubau einer Außendienststelle mit Gebäuden, Freianlagen und einem Bauhafen mit Steigeranlage. Der Vertrag sah zwei Phasen vor. Die Leistungsphasen 1 bis 4 sollten sofort ausgeführt werden. Die weiteren Leistungen sollten nach Wahl des Auftraggebers einzeln oder im Ganzen übertragen werden. Der Auftragnehmer war verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der ersten Phase übertragen wurden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung bestand nicht. Die zweite Phase (Leistungsphasen 5 bis 8) rief der Auftraggeber im Februar 2010 ab. Der Architekt stützte die erste und zweite Abschlagsrechnung für die zweite Phase auf die HOAI 2009, weil der Abruf nach Inkrafttreten der Neufassung am 17.09.2009 erfolgt war. Der Auftraggeber stellte auf das Datum des Ausgangsvertrages ab und kürzte die Rechnungen auf die sich aus der HOAI 2002 ergebenden Beträge. Der Architekt klagte die Differenz ein.
Das LG Koblenz hat dem Anspruch stattgegeben. Maßgeblich sei die Übergangsvorschrift des § 55 HOAI 2009. Danach gelte die aktuelle Fassung nur dann nicht, wenn die Leistungen vor Inkrafttreten vertraglich vereinbart worden seien. Ein wirksamer Architektenvertrag sei aber zunächst nur hinsichtlich der ersten Phase begründet worden. Die Tätigkeiten der zweiten Phase seien erst mit deren Abruf vereinbart worden. Beim Options- oder Stufenvertrag gebe der Architekt ein bindendes Angebot ab, das der Auftraggeber später annehmen könne, aber nicht annehmen müsse. Erst mit der Annahme des Angebotes, d. h. mit dem Abruf der Leistungen, seien diese im Sinne des § 55 HOAI vereinbart. Erst damit komme der Vertrag zustande. Maßgeblich sei daher der Zeitpunkt des Abrufs der Leistung, der hier im Februar 2010 erfolgt sei. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.