Wer Mitarbeitern eines potentiellen Auftraggebers der gewerblichen Privatwirtschaft dafür Schmiergeld verspricht oder zukommen lässt, dass diese sich zu seinen oder anderer Gunsten und zu Lasten von Mitbewerbern bei der Auftragsvergabe einsetzen, macht sich der sog. Angestelltenbestechung strafbar. Derjenige, der zu dem gleichen Zweck Amtsträgern Vorteile beliebiger Art zuwendet, deren Annahme nicht mehr im Rahmen von Üblichkeit und Angemessenheit liegt, hat sogar eine höhere Strafe wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung zu erwarten. Für die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung ist dabei nicht einmal erforderlich, dass das gewünschte Verhalten des Amtsträgers rechtswidrig ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bereits der Anschein, Handlungen von Amtsträgern könnten durch Gewährung von Vorteilen beeinflusst werden, tunlichst vermieden werden soll. Selbst derjenige, der durch Vorteilsgewährung den Amtsträger für künftige rechtmäßige Diensthandlungen allgemein „günstig“ und „geneigt“ stimmen will, hat die Strafbarkeitsgrenze bereits überschritten.
Ratsmitglied als Amtsträger
Nicht immer ist leicht erkennbar, wer im Sinne des Strafrechts ein „Amtsträger“ ist. Amtsträger ist nicht gleich „Beamter“. So entschied kürzlich ein Landgericht, dass ein Ratsmitglied grundsätzlich als Amtsträger im Sinne der Bestechungsdelikte anzusehen ist. Wer also beispielsweise einem solchen Ratsmitglied deshalb Vorteile zukommen lässt, damit er sich etwa in einem Entscheidungsgremium für die Erteilung eines Auftrags an den Vorteilsgewährenden oder einen von diesem bestimmten Dritten einsetzt, würde sich danach zumindest wegen Vorteilsgewährung an einen Amtsträger strafbar machen. Der gewährte Vorteil kann dabei vielfältiger Art sein. Interessant dotierte Aufsichtsratsposten oder lukrative Beraterverträge wären hier nur Beispiele. Amtsträger im strafrechtlichen Sinne müssen überhaupt keine Mitarbeiter des Bundes, eines Landes oder einer Kommune sein. So wird immer wieder diskutiert, inwieweit Privatpersonen, die vom Staat zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden, Amtsträger sind. Die Amtsträgereigenschaft wird so z. B. für einen Architekten bejaht, der aufgrund eines Rahmenvertrags mit einer Kommune alle baulichen Angelegenheiten eines bestimmten Objekts betreut. Ein anderes Beispiel bildet ein Bauingenieur, der über einen längeren Zeitraum beauftragt ist, Ausschreibungen für eine Kommune durchzuführen, Vergaben vorzubereiten oder bei allen städtischen Bauprojekten die Kostenkontrolle zu übernehmen.
Privatisierte Unternehmen
Zu der letztgenannten Problematik gehört auch die Frage, wann Mitarbeiter einer GmbH Amtsträger sein können, wenn die Gesellschaft ganz oder teilweise der öffentlichen Hand gehört und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Es geht hier um die privatisierten öffentlichen Aufgaben, z. B. im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung. Ein wichtiges Kriterium zur Feststellung, ob etwa der Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft als Amtsträger im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist, ist hierbei die Einflussnahme des Staates auf die Tätigkeit des privatrechtlich organisierten Unternehmens. Hier entschied kürzlich ein Landgericht im Vorfeld zu der noch ausstehenden Hauptverhandlung, dass bei einer Mehrzahl von Anteilseignern die maßgebliche Einflussnahme der privaten Anteilseigner auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einer Einstufung als „staatsgleich“ entgegensteht. Die Staatsanwaltschaft ist im konkreten Fall anderer Auffassung und beurteilt deshalb den Geschäftsführer, dem hier Geldvorteile zugewendet wurden, als Amtsträger.
Übrigens: Der Rat der Europäischen Union hat im Juli 2003 einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor erlassen. Hierdurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit im privaten Sektor unter Strafe wird. Auch juristische Personen sollen für derartige Straftaten haftbar gemacht werden können. Schließlich soll durch den Rahmenbeschluss, der vor dem 22. Juli 2005 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, gewährleistet werden, dass die hier verhängten Strafen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.