Der Sachverhalt
Ein im Raum Wuppertal als Großinvestor tätiger Bauunternehmer bot dem im Amt befindlichen Oberbürgermeister finanzielle Unterstützung für dessen Wahlkampf bei der erneut anstehenden Oberbürgermeisterwahl im Jahre 1999 an. Motiv für diese Unterstützung war das Anliegen des Bauunternehmers, dass der Amtsinhaber nach den Wahlen auch in Zukunft seine investorenfreundliche Politik fortsetzen konnte. Sowohl dem Bauunternehmer als auch dem Oberbürgermeister waren nach Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts klar, dass konkrete Bauprojekte des Bauunternehmers auch zukünftig Gegenstand der Amtstätigkeit des Oberbürgermeisters sein würden. Der Oberbürgermeister lehnte direkte Zahlungen an ihn selbst ab und bat darum, statt dessen Spenden an seine Partei zu leisten. Der Bauunternehmer zahlte daraufhin im Jahr 1999 für den Oberbürgermeisterwahlkampf 500.000,00 DM an die betreffende Partei.
Die Rechtslage
Die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme setzt voraus, dass ein Amtsträger oder ein sonst für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für die Ausübung seines Dienstes einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Auch wenn im vorliegenden Fall die finanzielle Unterstützung des Bauunternehmers an eine politische Partei keine Gegenleistung für eine ganz konkrete dienstliche Handlung des Oberbürgermeisters sein sollte, ist eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme nicht ausgeschlossen. Denn im Jahr 1997 wurde das sogenannte Korruptionsstrafrecht verschärft. Es ist nicht mehr Voraussetzung, dass ein Vorteil für eine bestimmte Diensthandlung angenommen bzw. gewährt wird. Vielmehr genügt abweichend vom früheren Recht, dass die Vorteilsgewährung lediglich der allgemeinen "Klimapflege" dient. Der Bundesgerichtshof sah sich jedoch im Fall von Wahlkampfspenden mit einem besonderen Problem konfrontiert. Es gilt das Prinzip der passiven Wahlgleichheit. Würde man die Strafvorschrift wortgetreu auch auf den Amtsträger anwenden, der sich um seine Wiederwahl bewirbt und dem der Straftatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) die Entgegennahme von Wahlkampfspenden unter Strafandrohung untersagt, so wäre er gegenüber einem Mitbewerber benachteiligt. Denn der Mitbewerber, der sich noch nicht im Amt befindet und demnach kein Amtsträger ist, wäre einem entsprechenden Annahmeverbot nicht unterworfen. Der Amtsträger wäre in diesem Falle in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof legt deshalb für den vorliegenden Fall den Straftatbestand der Vorteilsannahme bzw. der Vorteilsgewährung auf Seiten des Gebenden (§ 333 StGB) einschränkend aus. Spenden, mit denen der Amtsträger wegen seiner allgemeinen politischen Ausrichtung unterstützt wird, werden nicht als strafbar angesehen. Die Grenzen zur strafbaren Vorteilsannahme sollen aber dann überschritten sein, wenn der Amtsträger durch die Entgegennahme der Spende den Eindruck der Käuflichkeit in seiner Amtsführung nach Wiederwahl erweckt. Letzteres ist der Fall, wenn er sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfunterstützung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu treffen, oder sich in der Entscheidungsfindung zu dessen Gunsten beeinflussen zu lassen. Wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, handelt es sich bei der Annahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger um eine mit erheblichen Unabwägbarkeiten belastete Gradwanderung, die letztlich über eine Strafbarkeit entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts, in dem die Angeklagten vom Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung freigesprochen worden waren, aufgehoben und die Sache zu erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. In dem Urteil hat der Bundesgerichtshof im Übrigen auch Ausführungen zu der Frage gemacht, ob und unter welchen Voraussetzungen irreführende Angaben im Rechenschaftsbericht einer Partei (im konkreten Fall: Aufteilung einer Spende an mehrere Scheinspender), die zu überhöhten Zuschüssen im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung führen, als Betrug strafbar sind. Der Bundesgerichtshof vertritt hier die Auffassung, dass auf Seiten des Bauunternehmers sowie weiterer Personen, die ihm insoweit Hilfe leisten, Betrug bzw. Beihilfe zum Betrug vorliegen kann.