Praxistipp
Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG. Soweit dem Finanzamt keinerlei anderweitige Anhaltspunkte vorliegen, dass der Arbeitnehmer die treibende Kraft bei der Auflösung des Arbeitverhältnisses war, wird es die Steuerfreiheit der Abfindungszahlung anerkennen. Nach wie vor ist damit darauf zu achten, dass die Abfindungszahlung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründet wird.
Die Einzelheiten
Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.11.2004 (- VI R 64/03 -) über die Frage entschieden, ob ein Arbeitnehmer, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst hatte, den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG beanspruchen konnte. Für die Steuerfreiheit einer Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG ausschließlich maßgeblich, wer die Beendigung des Dienstverhältnisses veranlasst beziehungsweise gewollt hat. Nach dem BFH ist dies bei der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber in der Regel der Arbeitgeber. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH nicht, dass ein Arbeitnehmer möglicherweise durch sein Verhalten zur Kündigung beigetragen hat, sondern, dass der Arbeitgeber die Kündigung betrieben hat. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, spricht nach dem BFH dafür, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der Fortführung des Dienstverhältnisses hat und die Auflösung des Arbeitverhältnisses von dem Arbeitgeber betrieben wurde.